Telefonische BeratungDas erlaubt die 01435 EBM

Die 01435 EBM wurde bisher oft vergessen, durch die Corona-Epidemierückt sie in den Fokus. Bei der Abrechnung gibt es aber einige Tücken.

Kasuistik

Anamnese: Herr H. hat seinen Hausarzt aufgesucht, weil er seit einigen Wochen unter rezidivierenden Durchfällen leidet. Schmerzen hat er in dieser Zeit keine; der Appetit ist nicht eingeschränkt und das Gewicht bleibt konstant. An Vorerkrankungen besteht eine arterielle Hypertonie und ein nicht-valvuläres Vorhofflimmern. Bestehende Vormedikation: AT1-Blocker, ein neues orales Antikoagulanz (NOAK) sowie ein niedrig dosierter Betablocker zur Frequenzkontrolle. Herr H. war vier Wochen vorher zu einem Urlaub in der Türkei; er ist seit zwei Jahren berentet und geht regelmäßig schwimmen.

Befund: Der 67-jährige Patient befindet sich in altersentsprechend gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, normaler Hautturgor, kein Ikterus, keine tastbaren Lymphome. Abgesehen von einer normofrequenten Arrhythmie kardiopulmonal unauffälliger Befund. Abdomen weich und eindrückbar, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft. Leber und Milz nicht tastbar vergrößert. Sonografie: Normaler Oberbauchbefund bei gesteigerter Peristaltik. Labor: Urin, Blutbild, Entzündungsparameter, Leberwerte und TSH im Normbereich, Stuhlbakteriologie ohne pathologischen Befund.

Diagnose und Beurteilung: Aufgrund der Vorgeschichte und der erfolgten Untersuchungen handelt es sich am ehesten um eine passagere Durchfallneigung nach einem Türkeiaufenthalt und entsprechender Ernährungsumstellung (ICD: R19.4G).

Therapie und weiteres Prozedere: Zunächst Empfehlung einer leichten, fettreduzierten Kost. Nach zwei Tagen ruft Herr H. in der Praxis an, um das Ergebnis der Laboruntersuchungen zu erfragen. Er erreicht nur den Kollegen seines Hausarztes in der BAG, der ihn über die Ergebnisse und die ärztliche Einschätzung seiner Beschwerden aufklärt. Nach einer Woche ist Herr H. beschwerdefrei.

Infolge einer persönlichen Untersuchungen schließt sich oft noch eine telefonische Beratung an, etwa um Laborergebnisse zu besprechen (s. Kasuistik).

EBM

Bei Erstkontakt setzt der Hausarzt die Versichertenpauschale 03000 EBM und die Chronikerpauschale I (03220) an. Da er eine NäPA beschäftigt, fügt die KV neben den Pauschalen 03040 und 32001 auch die 03060 und 03061 hinzu. Die Urinanalyse berechnet er mit den Nrn. 32030 und 32031, die Sonografie mit der 33042 EBM. Die Telefon-Beratung kann der BAG-Kollege des behandelnden Hausarztes mit der 01435 abrechnen.

GOÄ

Die GOÄ bietet für den ersten Kontakt die Nrn. 1 und 7 an. In derselben Sitzung ist auch die Nr. 250 (Blutabnahme) sowie die 3511 und 3531 für die Urinuntersuchung zulässig. Die Laboranalysen werden jeweils als Einzelleistungen abgerechnet. Die Sonografie wird über die Nrn. 410 (Leber) und dreimal 420 (Gallenblase, Pankreas, Nieren) abgebildet. Die telefonische Beratung wird mit der Nr. 1 abgerechnet.

HZV

In Nordrhein ist die 01435 EBM in allen Ver- trägen zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) mit der Quartalspauschale abgegolten. Das gilt ebenso für die Oberbauchsonografie (33042) beim AOK-Vertrag. Bei allen anderen Verträgen (BKK, EK, IKKclassic, Knappschaft, LKK und TK) wird sie als Einzelleistung mit 21 Euro bezahlt, maximal zweimal im Quartal (Stand 22. März 2020).

Schwerpunkt: 01435 EBM

Die 01435 EBM (9,67 Euro), eine früher oft vernachlässigte Leistung, ist durch die Corona-Epidemie mehr in den Fokus gerückt. Sie beinhaltet:

  • telefonische Beratung des Patienten bei Kontaktaufnahme durch diesen und/oder
  • einen anderen mittelbaren Arzt-Patienten- Kontakt, etwa mit einem Angehörigen oder Betreuer.

Die Abrechnung ist nicht neben anderen EBM-Ziffern erlaubt. Sie ist auch nur dann abrechenbar, wenn im Arztfall keine Versichertenpauschale abgerechnet wird. Das heißt andere Leistungen an anderen Tagen sind erlaubt, wie beispielswiese Leistungen des Kapitels 40 oder die 03230 für das Gespräch mit Angehörigen.

Eine Abrechnung der 01435 und der Versichertenpauschale in einem Behandlungsfall ist damit nur bei einer BAG möglich, wenn der Patient von Dr. A. behandelt wird und Dr. B. allein eine telefonische Beratung vornimmt. Bei größeren Gemeinschaften bleibt die 01435 aber höchstens einmal im Behandlungsfall abrechenbar, auch wenn mehrere Kollegen jeweils eine telefonische Beratung vornehmen.

Wichtig: In einigen KVen gibt es, aufgrund des Coronavirus, derzeit Sonderregelungen zur 01435!

Oft kontrovers diskutiert wird dabei, ob nicht auch die 03230 bei telefonischer Beratung abgerechnet werden kann. Dies ist zu verneinen, da gemäß den Allgemeinen Bestimmungen 4.3.1 telefonische Arzt-Patienten-Kontakte Inhalt der Pauschalen und nicht gesondert berechnungsfähig sind.

 

Quellen:

www.kbv.de/media/sp/EBM_2Q2020_Internet.pdf (EBM 2020)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html

www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.24, Stand Juli 2019

Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html (letzter Aufruf 22.3.20)

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