Die Übergangslösung zur Abrechnung von Coronaimpfungen vom vierten Quartal 2022 bleibt auch im ersten Quartal 2023 gültig. Diese war nötig geworden, weil das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ Paragraf 13 Absatz 5 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geändert hat.
Demnach sollen bei Schutzimpfungen gegen Sars-CoV-2 seit dem 1. Oktober 2022 neben der impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer, der Chargennummer und der Indikation anstelle des Beginns oder des Abschlusses der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung) „die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie“ angegeben werden (“Der Hausarzt” berichtete).
Diesbezüglich hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zunächst für das vierte Quartal 2022 eine Übergangslösung geschaffen. Diese wurde nun verlängert.
Das gilt vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023
Die Suffixe für Erst-, Abschluss- und Auffrischimpfungen können weiter verwendet werden und nur im Falle von Auffrischimpfungen soll hilfsweise im Feld 5009 (freier Begründungstext) zusätzlich die Stellung der Impfung in der Impfserie angegeben werden. Dabei handelt es sich laut KBV ausdrücklich um kein Pflichtfeld.
Die Impfabrechnung und -dokumentation stellt sich damit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 für die auf BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna wie folgt dar (s. Tab. unten).