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Covid-19Coronaimpfung: Wie wird jetzt abgerechnet?

Zum ersten Quartal sollte sich erneut die Dokumentation zur Abrechnung der Coronaimpfungen ändern. Im vierten Quartal gab es noch eine Übergangslösung. Was gilt jetzt für Praxen?

Die Dokumentation der Coronaimpfungen soll eigentlich noch genauer werden.

Die Übergangslösung zur Abrechnung von Coronaimpfungen vom vierten Quartal 2022 bleibt auch im ersten Quartal 2023 gültig. Diese war nötig geworden, weil das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ Paragraf 13 Absatz 5 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geändert hat.

Demnach sollen bei Schutzimpfungen gegen Sars-CoV-2 seit dem 1. Oktober 2022 neben der impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer, der Chargennummer und der Indikation anstelle des Beginns oder des Abschlusses der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung) „die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie“ angegeben werden (“Der Hausarzt” berichtete).

Diesbezüglich hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zunächst für das vierte Quartal 2022 eine Übergangslösung geschaffen. Diese wurde nun verlängert.

Das gilt vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023

Die Suffixe für Erst-, Abschluss- und Auffrischimpfungen können weiter verwendet werden und nur im Falle von Auffrischimpfungen soll hilfsweise im Feld 5009 (freier Begründungstext) zusätzlich die Stellung der Impfung in der Impfserie angegeben werden. Dabei handelt es sich laut KBV ausdrücklich um kein Pflichtfeld.

Die Impfabrechnung und -dokumentation stellt sich damit vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 für die auf BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna wie folgt dar (s. Tab. unten).

Es wird dabei nicht zwischen den an BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffen unterschieden. Die neuen Pseudoziffern erhalten weiterhin die bislang verwendeten Suffixe

  • A, B und R für allgemeine Indikation,
  • G, H und K für Pflegeheimbewohner und
  • V, W und X für berufliche Indikation.

Fallbeispiel 1

Ein Pflegeheimbewohner hat im vierten Quartal 2022 mit dem Impfstoff „Comirnaty Original/Omicron BA.4-5“ die zweite Auffrischimpfung erhalten. In der Abrechnung wird deshalb die Pseudo-GOP 88337K und im Feld 5009 der Wert „4“ (zwei Impfungen für die Grundimmunisierung und zwei Auffrischimpfungen) angegeben.

Fallbeispiel 2

Ein 60-jähriger Mann, der zunächst eine Infektion durchgemacht hat und mit der nachfolgenden ersten Impfung als grundimmunisiert gilt, bekommt im vierten Quartal 2022 die erste Auffrischimpfung (Boosterung) mit dem Impfstoff Comirnaty.

Da es aber erst die zweite Impfung ist und die Infektion nicht gezählt wird, erfolgt die Abrechnung mit dem Suffix B (Allgemein/Abschlussimpfung) und damit der Pseudo-GOP 88337B. Im Feld 5009 würde der Wert „2“ (eine Impfung für die Grundimmunisierung und eine Auffrischung) angegeben.

Ab dem ersten Quartal 2023 sollten ursprünglich nur noch die einheitlichen Suffixe A/G/V gelten, alle anderen Suffixe entfallen und in einem neuen Feld 5014 im KVDT die Position der Impfung in der Impfserie angegeben werden. Diese Regelung entfällt nach einem Beschluss der KBV, der dem Autor vorliegt.

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