Köln. Die Kodierung bei Tests auf das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) wird schwieriger: Neben der U07.1! und U07.2! hat das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) nun die U99.0! noch für Corona belegt. Diese steht für „spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2“, teilte es am Montagabend (25.5.) mit.
Bereits jetzt bereitet die Unterscheidung zwischen U07.1 und U07.2 vielen Ärzten Kopfzerbrechen und wirft immer wieder Fragen auf, wann welcher Kode zu wählen ist. Das dürfte mit einem dritten Corona-Kode nicht einfacher werden.
Update (28.5.): Inzwischen hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) einen ersten Entwurf für eine Rechtsverordnung vorgelegt, der die Testkriterien für SARS-CoV-2 erweitert. Sie soll zum Beispiel Reihentestungen in Pflegeheimen mit Corona-Fällen oder die breite Testung von engen Kontaktpersonen Infizierter ermöglichen. Da diese Tests immer vom Öffentlichen Gesundheitsdienst angeordnet werden müssen, werden wahrscheinlich insbesondere die Ärzte der Gesundheitsämter die U99.0 zur Kodierung benötigen.
Ein Beispielfall für U99.0
Das DIMDI gibt bisher nur ein Beispiel für die U99.0 an. Demnach sollen Ärzte diese bei Patienten verwenden, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, jedoch trotzdem getestet wurde und das Ergebnis negativ ausgefallen ist. Hier dürfe die U07.2 nicht genutzt werden, da kein Verdacht auf eine Corona-Infektion vorliegt, erklärt das Institut.
Analog zu den beiden anderen Kodes muss die U99.0 immer zusätzlich zu einem weiteren ICD-Kode verschlüsselt werden. Im obigen Fallbeispiel schlägt das DIMDI vor, als erste Diagnose die Z11 zu kodieren – also „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten“.
Auf Nachfrage von “Der Hausarzt” bestätigte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Freitag (29.5.), dass als Sekundärschlüssel immer die Z11 angegeben werden soll.
Änderung aufgrund des zweiten Pandemiegesetzes
Die weitere Differenzierung der Corona-Fälle steht in Verbindung mit dem zweiten Pandemiegesetz der Bundesregierung. Damit hat Minister Jens Spahn (CDU) das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, dass es die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) dazu verpflichten kann, grundsätzlich Tests auf SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zu bezahlen.
So könnten die Testindikationen über die Kriterien für einen Corona-Verdacht des Robert Koch-Instituts (RKI) hinaus ausgeweitet werden. Die neue “Test-Verordnung” soll den Personenkreis näher bestimmen, dazu hat Spahn am Mittwoch (17.5.) einen Entwurf präsentiert. Als mögliche Fälle nennt das Pandemiegesetz bereits zum Beispiel Patienten ohne Symptome oder Tests im Umfeld besonders gefährdeter Patienten, etwa in Pflegeheimen. Dies bestätigte sich auch im Entwurf der Test-Verordnung.
Die zentrale Unterscheidung der drei ICD-Kodes ist, ob ein Corona-Verdacht besteht oder nicht. Das machte das DIMDI gegenüber “Der Hausarzt” deutlich (3.6.). Mit der U07.1 und U07.2 sollen Verdachts- und nachgewiesene Fälle von COVID-19 angebildet werden. Hingegen sei die U99.0 dafür eingeführt worden, um Testungen zu erfassen, die ohne konkreten Verdacht nach RKI-Kriterien erfolgten. Dies treffe auf Patientenkontakte zu. bei denen “vor einer geplanten Operation oder vor einem längeren Aufenthalt in einer medizinischen Einrichtung ein Nachweis auf Virusfreiheit erfolgen sollte”.
Software-Update nötig?
Wie die beiden anderen Corona-ICD handelt es sich um einen Ausrufezeichen-Kode. Es ist daher anzunehmen, dass Ärzte auch hier das Ausrufezeichen nicht in die Praxissoftware (PVS) eingeben müssen, sondern die Software dies automatisch hinzufügt.
Für die U07.1 und U07.2 war jeweils ein Update des PVS nötig, bevor Ärzte die Kodes in die Patientenakten eintragen konnten. Die KBV hat die U99.0 bereits in die ICD-Stammdatei aufgenommen und die Anbieter der Praxisverwaltungssystem informiert, sagte sie gegenüber “Der Hausarzt” am Freitag (29.5.).