Berlin. Und wieder eine neue Corona-Ziffer: Mit der Pseudoziffer 88317 können Ärztinnen und Ärzte die Anwendung eines Nukleinsäureamplifikationstechnik-Testsystems in ihrer Praxis abrechnen. Dies gilt rückwirkend seit 11. Januar, teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Donnerstag (27.1.) mit. Die Abrechnung soll wie bei anderen Corona-Leistungen gesammelt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) stattfinden.
30 Euro Honorar
Der Einsatz eines solchen PoC-NAT zur Testung auf SARS-CoV-2 wird laut Testverordnung des Bundes mit 30 Euro honoriert. Laut KBV deckt dies aber nicht die Kosten. Dem Entwurf zur Änderung der Corona-Testverordnung, der am Mittwoch (2.2.) bekannt wurde, ist zu entnehmen, dass die Vergütung von 1. Februar bis 31. März auf 43,56 Euro angehoben werden soll.
Einen PoC-NAT dürfen der Testverordnung zufolge neben Ärztinnen und Ärzten, auch von KVen oder dem Öffentlichen Gesundheitsdienst betriebene Testzentren, Zahnärzte, Apotheken, medizinische Labore sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen anbieten. Die Abstrichprobe muss dabei vor Ort, also etwa in der Praxis, untersucht werden.
Einsatzmöglichkeiten für PoC-NAT
In welchen Fällen konkret die PoC-NAT angewendet werden sollen, sei noch unklar. Konkretes dazu soll die erneute Änderung der Testverordnung bringen, mit der auch die jüngsten Beschlüsse der Bund-Länder-Runde zur Priorisierung von PCR-Tests umgesetzt werden sollen.
PoC-NAT sollen „insbesondere zur schnellen Verifizierung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Personen zur Vermeidung einer vorsorglichen mehrtägigen Isolierung bis zum Eintreffen des Labor-PCR-Befundes genutzt werden“, heißt es in der Begründung zur geänderten Testverordnung vom 11. Januar. Als Beispiele dafür nennt sie Schüler sowie positiv getestetes medizinisches oder pflegerisches Personal.
Die KBV weist zudem darauf hin, dass Ärztinnen und Ärzte die PoC-NAT nur in den Fällen einsetzen dürfen, in denen laut Testverordnung ein Nukleinsäurenachweis (zum Beispiel die PCR) vorgesehen ist. Bürgertests oder Personaltestungen sind mittels PoC-NAT damit ausgeschlossen, so die KBV.
Vorgaben zur Qualitätssicherung beachten
Die KBV weist darauf hin, dass für die PoC-NAT ein Qualitätssicherungssystem gemäß Paragraf 9 Medizinprodukte-Betreiberverordnung nötig ist. Dieses müssen die Landesbehörden kontrollieren können.
In der Änderung zur Testverordnung schreibt die Bundesregierung ergänzend: Dass von einer „ordnungsgemäßen Qualitätssicherung“ ausgegangen werden kann, wenn Praxen Teil A der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen beachten. Dies beinhaltet insbesondere die Dokumentation der Analysen oder Schulungen der Mitarbeitenden.