Berlin. Vermitteln Hausärzte für ihre Patienten einen Termin beim Facharzt, so erhalten Sie laut Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) künftig einen Zuschlag von zehn Euro – sofern der vermittelte Termin innerhalb von vier Kalendertagen zustande kommt. Diese Spezifikation ist einer der Eckpunkte, auf die sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband nun zur konkreten Umsetzung des Gesetzes geeinigt haben. Der Zuschlag wird ab 1. September extrabudgetär gezahlt. Ärzte rechnen dafür die neu einzuführende Ziffer ab und geben bei der Abrechnung die Betriebsstättennummer (BSNR) der Praxis an, an die der Patient vermittelt wurde – diese finden Hausärzte in der Kollegensuche im Sicheren Netz, erklärt die KBV.
Der Bewertungsausschuss hat hierzu die nötigen Definitionen getroffen: Der Zuschlag ist mehrfach berechnungsfähig, wenn der Patient in demselben Quartal durch denselben Arzt zu unterschiedlichen Arztgruppen vermittelt wird. Er ist nicht berechnungsfähig, wenn der vermittelte Patient bei demselben Facharzt im laufenden Quartal bereits behandelt wurde. Eine erfolgreiche Vermittlung meint dabei die Terminvereinbarung. Konkret heißt das: Der Hausarzt erhält den Zuschlag unabhängig davon, ob der Patient den Termin auch tatsächlich wahrgenommen hat.
Den Durchbruch in den Verhandlungen zu den Spezifikationen des Gesetzes hatte die KBV am Donnerstag (20. Juni) bekanntgegeben. “Konkrete Eckpunkte“ seien unter Dach und Fach, hieß es. Kurz darauf folgten weitere Details.
Das Gesetz war am 11. Mai in Kraft getreten. Einige Neuerungen gelten seitdem bereits, bei anderen ist dies ab September der Fall.
Weitere Neuerungen im Überblick
- Zuschläge bei TSS-Terminen und Terminvermittlung : Bereits seit 11. Mai gilt die Regelung, dass Untersuchungen und Behandlungen bei Patienten extrabudgetär honoriert werden, wenn sie durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) oder einen Hausarzt vermittelt worden sind. Ab September erhalten sie zusätzlich zeitgestaffelte Zuschläge auf die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale von 20, 30 und 50 Prozent. Einen 50-prozentigen Zuschlag gibt es außerdem für den sogenannten „TSS-Akutfall“ (Termin innerhalb von 24 Stunden nach Ersteinschätzungsverfahren über die 116117). KBV und GKV-Spitzenverband haben nunmehr festgelegt, wie die Zuschläge abgerechnet werden. Es wird dazu für jede Arztgruppe neue Gebührenordnungspositionen (GOP) geben, die in die einzelnen EBM-Kapitel 3 bis 27 (ohne Kapitel 12 Labormedizin und 19 Pathologie) und in den EBM-Abschnitt 30.7 (Schmerztherapie) aufgenommen werden.
- Versorgung von Neupatienten: Ebenfalls ab 1. September können Ärzte die Behandlung von Neupatienten laut TSVG extrabudgetär abrechnen– auch hier gilt der Arztgruppenfall. Als „neue Patienten“ gelten Patienten, die erstmals oder erstmals nach zwei Jahren eine von maximal zwei Arztgruppen einer Praxis aufsuchen, erklärt die KBV. Denn die extrabudgetäre Abrechenbarkeit von Neupatienten wird auf zwei Arztgruppen begrenzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anästhesisten, Humangenetiker, Labormediziner, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen. Eine weitere Ausnahme gilt für neu gegründete Praxen und im Falle von Gesellschafterwechsel: Sie erhalten Leistungen für neue Patienten erst nach zwei Jahren extrabudgetär vergütet.
- Offene Sprechstunde: Diese betrifft Hausärzte nicht – der Deutsche Hausärzteverband hatte sich unter anderem dafür starkgemacht, dass Hausärzte hier nicht in die Pflicht genommen werden, da der hausärztliche Versorgungsalltag in großen Teilen bereits einer “offenen Sprechstunde” gleicht. Für andere Arztgruppen regelt das TSVG, dass ab 1. September Fachärzte Leistungen in maximal fünf offenen Sprechstunden je Woche extrabudgetär abrechnen können. Im Bewertungsausschuss habe man sich darauf geeinigt, dass Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen solche offenen Sprechstunden anbieten müssen. Nun müssten KBV und GKV-Spitzenverband noch den Bundesmantelvertrag anpassen.
Bereinigung der neuen Leistungen
Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss die Details für die Bereinigung der neuen Leistungen festgelegt, denn die extrabudgetäre Vergütung der Untersuchungen und Behandlungen (nicht der Zuschläge) geht mit einer gleichzeitigen Kürzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einher. Laut KBV wird die MGV einmalig um die extrabudgetären Fälle verringert, die in der Anfangszeit in einem definierten Zeitraum von jeweils vier Quartalen durchgeführt werden (zu den Preisen entsprechend der Auszahlungsquote).
KBV-Chef Dr. Andreas Gassen äußerte sich in einer ersten Reaktion zufrieden mit dem Ergebnis der Verhandlungen. So halte sich der Prüfumfang der Leistungen in einem „erträglichen Rahmen“, zum Beispiel bei der offenen Sprechstunde. Diese müsse erkennbar vom Arzt kommuniziert werden. Insgesamt sei es gelungen, die „kleinteiligen“ Regelungen aus dem TSVG nicht noch komplizierter zu machen, findet Gassen.
Auf jeden Fall könne „für die geforderte Mehrarbeit jetzt auch mehr Geld fließen. Ich gehe davon aus, es wird auch mehr Geld fließen“, sagte der KBV-Vorsitzende. Bundesgesundheitminister Jens Spahn (CDU) hatte an verschiedenen Stellen die Meinung vertreten, dass Ärzte für mehr Leistungen auch mehr Geld erhalten müssten.