Der in der Türkei erworbene Doktortitel „Grad Tip Dokoru“ berechtigt nicht zum Führen des hiesigen Titels „Dr. med.“. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im März entschieden. Die zuständige Behörde könne bei aktiver Inanspruchnahme einer unzulässigen Grad- oder Titelführung diese untersagen – gem. Paragraf 69 Abs. 7 Satz 5 des Hochschulgesetzes NRW (HSchG NRW), so die Berufungsinstanz.
Das OVG NRW entschied, dass der Antragsteller zum einen seinen nach Paragraf 69 Abs. 2 Satz 2 HSchG NRW in der Türkei erworbenen Grad in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution führen dürfe. Zum anderen bestehe daneben die Möglichkeit, die allgemein übliche Abkürzung zu führen sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzuzufügen. Außerdem dürfe er den Grad in der auf älterer Rechtsgrundlage verfügten Form führen. Kein „Führen“ eines Grades oder Titels läge nach Ansicht des OVG NRW aber dann vor, wenn ein Dritter diesen in Bezug auf den Betroffenen fälschlich benutze, ohne dass dieser dagegen einschreite. Vom Wortlaut her decke sich dies mit Paragraf 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der das „unbefugte Führen akademischer Grade“ unter Strafe stellt.
Der genaue Inhalt des Begriffs „führen“ weiche aber in Paragraf 69 HSchG NRW vom strafrechtlichen Begriff ab und erfordere jedenfalls eine aktive Inanspruchnahme des Grades. Dass andere den Grad in Bezug auf den Antragsteller ohne seine Veranlassung fälschlich benutzen, stelle gerade kein „Führen“ des Grades durch diesen dar. Gemäß Paragraf 69 Abs. 7 S. 5 HSchG NRW müsse der Betroffene in einem solchen Fall aber auf den Dritten einwirken, um die Benutzung des Grades oder des Titels zu beenden.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung könne auch ein – der Höhe nach angemessenes – Zwangsgeld (Paragraf 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes) angedroht werden.
Sven Rothfuß, Dr. Halbe Rechtsanwälte, www.medizin-recht.com
Quelle: OVG NRW Az. 14 B 1408/16