Wegen der behördlich angeordneten coronabedingten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Heimen dürfen die Bewohner nicht ihre Zahlungen kürzen. Das hat im Juni der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: III ZR 240/21).
Denn: “Kernleistungen” wie Unterbringung, Pflege und Betreuung würden dadurch nicht infrage gestellt.
Geklagt hatte die Familie einer pflegebedürftigen Frau aus Bayern, die der Sohn während der Pandemie aufgrund der Besuchsverbote nach Hause holte – ohne jedoch das Zimmer im Pflegeheim zu kündigen.
Für die Monate Mai bis August 2020 zahlte sie statt der monatlichen Vergütung von rund 3.300 Euro insgesamt nur 1.162 Euro. Die Richter in Karlsruhe urteilten nun, dass dies nicht rechtens war. Die Kündigung des Heims “aus wichtigem Grund” habe daher Bestand.