Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch an Probearbeitstagen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von Mitte August hervor (Az. B 2 U 1/18 R). In dem Fall hatte ein 39-Jähriger geklagt, der bei einem Entsorger einen Tag probeweise und ohne Bezahlung gearbeitet und sich bei einem Sturz schwer am Kopf verletzt hatte. Er habe dabei als sogenannter Wie-Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, urteilte das BSG. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt.