Seit Mitte 2008 wird den GKV-Versicherten die besondere hausärztliche Versorgung gemäß Paragraf 73b SGB V durch die AOK Baden-Württemberg über den beklagten Vertrag mit den Verbänden der Leistungserbringer angeboten. An diesem Vertrag teilnehmende Hausärzte verpflichten sich zur Erbringung aller in der Honoraranlage und dem dazugehörigen Ziffernkranz enthaltenen Leistungen. Hierzu gehört auch das sogenannten "Allgemeinlabor".
Jahre später begehrten die Kläger nun plötzlich vom Gericht die Feststellung, dass sie berechtigt seien, von Hausärzten, die an dem HZV-Vertrag der AOK teilnehmen, Überweisungen für sämtliche Laborleistungen zu erhalten und diese gegenüber der KV abzurechnen. Das Gericht sollte auch feststellen, dass entgegenstehende Regelungen im HZV-Vertrag, wonach bestimmte hausärztliche Laborleistungen als Teil der Pauschale nicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (doppelt) abgerechnet werden dürfen, nichtig seien.
Leistungen des Allgemeinlabors (32.2 EBM) darf aber jeder Arzt durchführen – ob alleine oder in einer Laborgemeinschaft.
Nur Leistungen des Speziallabors (32.3 EBM) hingegen dürfen allein von Laborärzten und Fachärzten durchgeführt werden, die von der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung haben.
Die Kläger hatten ihre Anträge im Wesentlichen damit begründet, dass der HZV-Vertrag ein Überweisungsverbot an Laborärzte beinhalte und damit in ihren grundrechtlich geschützten Zulassungsstatus eingreife.
Klage unzulässig
Das Sozialgericht hat nun am 25.08.2016 entschieden, dass diese Klage unzulässig ist. Zwischen den Parteien besteht bereits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da die Kläger nicht Partei des HZV-Vertrages und der HZV-Vertrag keinen Rechtsnormcharakter hat, der einer Feststellung der Unanwendbarkeit im Verhältnis zwischen den Parteien zugänglich sein könnte. Zudem ist kein Feststellungsinteresse ersichtlich!
Für eine Feststellung der Nichtigkeit fehlt es ferner an einer, über die reinen wirtschaftli- chen Interessen hinaus gehenden, rechtlichen Betroffenheit der Laborärzte. Es findet kein Eingriff in den Zulassungsstatus statt, sondern allenfalls eine Beeinträchtigung der Erwerbschancen.
Begründet war die Klage aus Sicht des Sozialgerichts aber auch bei unterstellter Zulässigkeit nicht, weil die im HZV-Vertrag enthaltenen Laborleistungen ohnehin zum hausärztlichen Leistungsspektrum gehören.
Die Vertragspartner des HZV-Vertrages haben daher rechtmäßig Gebrauch von dem durch den Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessen gemäß Paragraf 73b SGB V gemacht.