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Forum PolitikSeit 1. April: HZV-Vertrag 2.0 mit der AOK Hessen in Kraft!

Es gibt Neuigkeiten zum Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung mit der AOK Hessen. Die Verhandlungen der Vertragspartner, dem Hausärzteverband Hessen und der AOK Hessen, zur Weiterentwicklung des gemeinsamen Vertrages wurden erfolgreich abgeschlossen.

Die Änderungen sind bereits zum 1. April 2016 in Kraft getreten. Der Vertrag ist weiterhin unbefristet und gilt in dieser Form mindestens bis zum 31. März 2020 und verschafft so den teilnehmenden Hausärzten eine solide Planungssicherheit für ihre Praxis. Der Vertrag selbst sowie seine Anlagen wurden überarbeitet und angepasst.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

Neue Leistungen: Der HZV-Vertrag mit der AOK Hessen beinhaltet ab sofort neue Einzelleistungen. Die Kinder-und Jugenduntersuchung-en U10, U11, J1 und J2 sind seit dem 1. April 2016 Leistungsbestandteil der HZV und werden teilnehmenden Hausärzten mit 50 Euro (U10, U11, J2) oder 40 Euro (J1) vergütet. Die AOK Hessen vergütet alle Kinder- und Jugenduntersuchungen (U1 bis U11, sowie J1 und J2) zusätzlich zum HZV-Vergütungsvolumen!

Wegfall der arztindividuellen Vergütungs-Obergrenze: Bisher wurde das sogenannte „HZV-Honorarvolumen“ auf den Betrag der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV) und den extrabudgetären Leistungen (ELV) zuzüglich 18 Prozent ((MGV + ELV) + 18 Prozent) begrenzt. Künftig wird das durch das „HZV-Vergütungsvolumen“ ersetzt. Daür wird die Anzahl der eingeschriebenen Patienten aller Hausärzte multipliziert mit einem Sockelbetrag von 65,60 Euro. Da nicht alle eingeschriebenen Versicherten im Quartal die Praxis aufsuchen, aber trotzdem das HZV-Vergütungsvolumen „füllen“, ist der erzielbare Fallwert deutlich höher!

Beispiel: Eine Praxis hat 100 eingeschriebene AOK-Patienten, 80 davon suchen im Quartal die Praxis auf. Das ergibt rechnerisch im Durchschnitt über 80 Euro/Fall. Es ist zu erwarten, dass Kürzungen der Vergangenheit angehören und die Honoraransprüche der Hausärzte zukünftig in voller Höhe ausgezahlt werden können.

Wegfall der Refinanzierungsklausel: Künftig entfällt das Risiko einer Rückzahlungspflicht der Hausärzte bei fehlendem Nachweis der Refinanzierung des 18prozentigen Zuschlags (s. o.). Die bisherige Klausel zur Spitzabrechnung gemäß Paragraf 10 Abs. 3 des HZV-Vertrages wurde daher gestrichen.

Alle Infos zum HZV-Vertrag mit der AOK Hessen finden Sie auf folgenden Webseiten:

Ihre Anfragen zum HZV-Vertrag richten Sie bitte an:

  • HÄVG Rechenzentrum GmbH

  • Tel. (0 22 03) 57 56-11 11

  • Fax: (0 22 03) 57 56-11 10

  • E-Mail: kundenservice@haevg-rz.de oder

  • HÄVG Hessen Tel. (06190) 974 34 71

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