Die AOK PLUS hatte mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) im Dezember 2015 ohne vorheriges wettbewerbliches Verfahren einen Vertrag über ein Modellvorhaben gemäß Paragraf 63 SGB V zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Form einer fachübergreifenden gestuften primärärztlichen Versorgung für ihre Versicherten abgeschlossen. Hiergegen leitete der Sächsische Hausärzteverband ein sog. Vergabenachprüfungsverfahren ein und hatte bereits vor der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen Erfolg.
Zuvor hatte der Verband bereits per Schiedsverfahren einen eigenen HZV-Vertrag nach Paragraf 73b SGB V mit der AOK PLUS durchgesetzt. Deren Versicherte, die einen gesetzlichen Anspruch auf eine hausarztzentrierte Versorgung haben, können spätestens seit dem 2. Quartal 2016 an diesem HZV-Vertrag teilnehmen. Anstatt sich auf die Umsetzung dieses Vertrages zu konzentrieren, entschied sich die AOK PLUS, einen nahezu inhaltsgleichen Vertrag – soweit dieser bekannt wurde – mit der KVS abzuschließen, was aber von Beginn an rechtswidrig war und weshalb nun auch das OLG Dresden in der zweiten Instanz und damit rechtskräftig feststellte: der Vertrag zwischen AOK PLUS und KVS war von Anfang an nichtig. Im Wesentlichen begründete das Gericht seine Entscheidung mit folgenden Überlegungen:
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Der beschrittene Weg, eine öffentlich-rechtliche Kooperation zu wählen und so das Vergaberecht zu umgehen, war nicht zielführend. Hierfür hätten sowohl die AOK PLUS als auch die KVS mit dem Modellvertrag das Ziel verfolgen müssen, das öffentliche Gemeinwohl zu fördern. Das OLG Dresden stellt an diesem Punkt jedoch genau gegenläufige Interessen fest: die Krankenkasse ziele auf Beitragssatzstabilität für ihre Versicherten und Sicherung der eigenen wettbewerbsfähigen Position, für die KV stehe eine leistungsadäquate Vergütung für die von ihr vertretenen Vertragsärzte im Fokus.
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Weder Krankenkasse noch KV können sich bei dem Abschluss von Modellvorhaben darauf berufen, der Modellvertrag hätte von vornherein ohne jedes wettbewerbliche Verfahren nur mit der KV abgeschlossen werden können. Das Gesetz stellt eindeutig klar, dass Modellverträge ausdrücklich auch mit anderen Leistungserbringern als der KV auch für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung geschlossen werden können. Damit haben die Gerichte in beiden Instanzen die von Beginn an vertretene Rechtsauffassung des Sächsischen Hausärzteverbandes vollumfänglich bestätigt. Bedauerlich, dass wieder einmal die Gerichte bemüht werden mussten und Versicherte und Hausärzte über Monate verunsichert wurden. Es fragt sich am Ende nur, mit wessen Geld AOK PLUS und KV die von ihnen zu tragenden Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten für zwei Instanzen) bezahlen? Mit Geldern der Versicherten und mit Geldern der Ärzte in Sachsen?
Az.: Verg 4/16