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kurz + knappPraxisaufgabe zählt bei den GKV-Beiträgen

Wenn freiwillig Krankenversicherte Ärzte ihre Praxis aufgeben, müssen sie für den Verkaufserlös Beiträge zur gesetzlichen Pflege-und Krankenversicherung zahlen. Denn die Überführung des Betriebsvermögens in ihr Privatvermögen gilt als beitragspflichtige Einnahme, wie aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart hervorgeht (Az.: L 11 KR 739/16).

Im konkreten Fall geht es um einen früheren Gastwirt. Er war freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Als er 2012 den Betrieb seiner Gaststätte aufgab, überführte er Betriebsvermögen in sein Privatvermögen – auch das Betriebsgrundstück. Das Finanzamt wertete 100.000 Euro als „Veräußerungsgewinn“ und erkannte davon 45.000 Euro als Freibetrag an. Die verbliebenen 55.000 Euro sah die Kranken- und Pflegekasse als Einnahmen an. Der 70-Jährige müsse daher höhere Monatsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungzahlen. Dem folgte nun auch das LSG.

Beitragspflichtig sei auch der steuerliche Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe als „Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann“, so die Stuttgarter Richter. Der Veräußerungsgewinn sei daher nach Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen.

Quelle: Ärzte Zeitung 4.11.2016

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