4.317 Praxen sind im vierten Quartal 2017 in Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen eingeschrieben gewesen. Im dritten Quartal des Vorjahres waren es noch 737. Dieses rasante Wachstum zeigt eine Auswertung der bundesweiten vertragsärztlichen Abrechnungsdaten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi).
Erklärt wird der starke Anstieg mit den seit Juli 2016 existierenden Gebührenordnungspositionen für zusätzliche ärztliche Kooperations- und Koordinationsleistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), die Haus- und Fachärzte extrabudgetär abrechnen können.
Die Förderung dieser Leistungen hatte der Gesetzgeber mit dem Hospiz- und Palliativgesetz vorgegeben. Ab 1. Januar 2019 sind die bislang freiwilligen Kooperationsverträge mit niedergelassenen Ärzten für Pflegeheime Pflicht.