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UrteilKeine Zwangsbehandlung ohne wissenschaftlichen Konsens

Eine zwangsweise Therapie gegen den Patientenwilllen darf nur mit behandlungsmethoden erfolgen, deren Erfolg wissenschaftlich gesichert ist. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Einem Patienten darf gegen seinen Willen nur eine ärztliche Behandlung aufgezwungen werden, die einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem jüngst veröffentlichten Beschluss klar. In dem Fall sollte ein junger Mann mit Schizophrenie zwangsweise einer Elektrokrampftherapie unterzogen werden. Das ist laut BGH nicht zulässig (Az. XII ZB 381/19).

Laut Gesetz dürfe einer Zwangsbehandlung nur zugestimmt werden, wenn diese “zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden”, so die Richter. Nach ihrer Auffassung kann eine Behandlung nur dann notwendig sein, wenn Experten sie einhellig zur Therapie empfehlen. Ein solch breiter Konsens könne sich zum Beispiel in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer oder in medizinischen Leitlinien ausdrücken. Für die Elektrokrampftherapie bei Schizophrenie-Patienten vermittelten die Stellungnahmen und Leitlinien aber keinen solchen Konsens.

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