Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

Corona-TestverordnungNeue Testpflicht für Risiko-Reisende

Ab Donnerstag müssen Einreisende aus Risikogebieten innerhalb von 48 Stunden einen negativen Corona-Test vorlegen. „Der Hausarzt“ hat seine Praxishilfen zur Kommunikation mit Urlaubern aktualisiert. Und auch an anderen Stellen will Gesundheitsminister Spahn abermals an der Testverordnung schrauben.

Rückkehr aus einem Risikogebiet? Dann ist künftig ein Test bei der Einreise fällig.

Berlin. Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland gilt ab Donnerstag (14. Januar) eine sogenannte Zwei-Test-Strategie: Neben der grundsätzlichen zehntägigen Quarantänepflicht, die frühestens nach fünf Tagen durch ein negatives Testergebnis verkürzt werden kann, wird zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt. Sprich: Bei der Rückkehr aus einem vom Robert Koch-Institut (RKI) gelisteten Risikogebiet müssen Reisende spätestens 48 Stunden nach Einreise oder direkt bei der Ankunft einen negativen Test vorweisen.

Das sieht die sogenannte Corona-Einreiseverordnung von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vor, die das Bundeskabinett am Mittwoch (13. Januar) beschlossen hat.

Parallel dazu wird in diesen Tagen auch die Musterquarantäneverordnung des Bundes überarbeitet. Eine darin aufgenommene Ausnahmeregelung, dass geimpfte Rückkehrer aus Risikogebieten von der Quarantänepflicht befreit werden, soll wieder gestrichen werden, berichtete die “Bild”-Zeitung (13.1.) unter Berufung auf Regierungskreise.

Die Länder müssen darauf basierend dann eigene Quarantäneverordnungen verabschieden, die diesen Punkt entsprechend unterschiedlich regeln könnten. So hatten erste Länder bereits angekündigt, einen Passus mit entsprechenden Vorteilen für Geimpfte umsetzen zu wollen.

Tests sind keine Kassenleistung

Beide Tests – sowohl der verpflichtende direkt nach der Einreise als auch der zweite zur Verkürzung der Quarantäne – sind in der Regel privat zu zahlende Leistungen. Allein in Bayern kann auch dieser Test als Kassenleistung abgerechnet werden.

Wichtig für Patientinnen und Patienten zu wissen: Wer eine „vermeidbare Reise“ in Risikogebiete macht, bekommt für die Zeit der Quarantäne in der Regel auch keine Verdienstausfallentschädigung. Ausgenommen sind außergewöhnliche Umstände, etwa die Geburt eigener Kinder oder der Tod naher Angehöriger.

Über die konkrete Umsetzung bzw. den Ort der 48-Stunden-Tests verliert die Corona-Einreiseverordnung kein Wort. Seit sogenannte Urlaubstests keine Kassenleistung mehr sind und die Reisetätigkeit nach dem vergangenen Sommer wieder stark abgenommen hat, haben entsprechende Testzentren etwa an Hauptbahnhöfen oder Flughäfen mittlerweile an vielen Orten wieder geschlossen. Gerade vor dem Hintergrund der in vielen Regionen sehr ausgebuchten Testzentren und Hausarztpraxen, nicht zuletzt der Labore, dürfte die Frist von 48 Stunden nur mit genauer Planung einzuhalten sein.

Verschärfte Regeln für Hochrisiko-Gebiete

Die Liste der Risikogebiete des Robert Koch-Instituts (RKI) umfasst weiter mehr als 130 Staaten, darunter auch zahlreiche deutsche Nachbar- und Urlaubsländer. So sind beispielsweise jüngst die Faröer Inseln (Dänemark), gesamt Kontinentalfrankreich sowie gesamt Irland aufgenommen worden.

Bei Gebieten mit besonders hohen Infektionszahlen – sprich mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen – oder wenn dort neue ansteckendere Virus-Varianten kursieren, muss das Testergebnis schon vor der Einreise da sein und etwa auch der Fluggesellschaft vorgelegt werden können.

Dies betrifft aktuell vor allem Südfrankreich und England. Einreisen nach England sind ab Freitagmorgen (4 Uhr Ortszeit; 5 Uhr MEZ) ebenfalls nur noch mit negativem Testergebnis möglich. Dies gilt auch für britische Staatsbürger, wie das Verkehrsministerium in London mitteilte. Der Test darf demnach bei Verlassen des Herkunftslandes höchstens 72 Stunden alt sein und muss bereits vor Abreise von der Airline, Bahngesellschaft oder dem Schiffsbetreiber kontrolliert werden.

SMS mit aktuellen Reiseinfos ab 1. März

In ihrem jüngsten Beschluss (6. Januar) weisen Bund und Länder noch einmal eindrücklich darauf hin, dass “Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind”.

Laut der neuen Corona-Einreiseverordnung sollen Einreisende ab 1. März per SMS Informationen über die in Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen bekommen.

Mehr präventive Tests für Pflege und Hospizdienste

Darüber hinaus will Gesundheitsminister Spahn die Testverordnung abermals anpassen, wie ein der Redaktion von “Der Hausarzt” vorliegender Referentenentwurf mit Stand 12.1. zeigt. Ziel sei es, “nicht nur umfassender als bisher, sondern auch einfacher insbesondere Personengruppen in bestimmten Einrichtungen zu testen, bei denen noch keine Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen, bei denen aber dennoch eine Infektion naheliegend erscheint oder bei denen eine hohe Gefahr besteht”, heißt es.

Konkret sollen daher

  • präventive Tests analog etwa zu Pflegeeinrichtungen auch in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII ermöglicht werden und
  • die Testkapazitäten im Bereich der ambulanten Intensivpflege ausgeweitet werden: Künftig haben Einrichtungen auf 20 (statt bislang 15) Antigen-Schnelltests pro Monat Anspruch. Dies sei “vielfach” gefordert worden. Auch ambulanten Hospizdiensten und Leistungserbringern der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) sollen mehr Testmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Zudem können künftig auch Apotheken, medizinische Labore oder Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie “ärztlich oder zahnärztlich geleitete Einrichtungen” vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beauftragt werden, Antigen-Schnelltests zu erbringen.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.