Das brandenburgische Gesundheitsministerium stellt online für Arbeitgeber Formulare rund um den Mutterschutz kostenfrei zur Verfügung: hausarzt.link/Ig5VqZu Jahresanfang ist das neue Mutterschutzgesetz in Kraft getreten.
Unter anderem muss der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde unverzüglich informieren, wenn eine Mitarbeiterin ihm mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt – es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft der Frau benachrichtigt. Ebenso muss er der Behör- de mitteilen, wenn die Schwangere/Stillende bis 22 Uhr und an Sonn- oder Feiertagen arbeiten soll oder mit getakteter Arbeit beschäftigt wird.
Zudem müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen und -tätigkeiten vornehmen. Der Arbeitsplatz muss daraufhin so eingerichtet werden, dass die Frau ausreichend vor Gefährdungen geschützt ist. Kann dies nicht gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber zunächst einen Wechsel des Arbeitsplatzes anbieten, bevor er ein (teilweises) Beschäftigungsverbot aussprechen kann. So sollen werdende Mütter so lange wie möglich weiter beschäftigt werden können.
Für den Fall, dass (angehende) Ärztinnen schwanger werden, hat der Deutsche Ärztinnenbund weitere Tipps zusammengestellt: hausarzt.link/r3v8L