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Forum PolitikMeinung: Hausarztverträge und freie Arztwahl – ein Widerspruch?

Immer wieder heißt es in den Medien, dass Patienten, die sich für einen Hausarztvertrag entscheiden, keine freie Arztwahl hätten. Das ist aus mehreren Gründen falsch. Ein Kommentar von Vincent Jörres.

Die freie Arztwahl ist ein hohes Gut. Die Tatsache, dass Patienten ihre Ärzte frei wählen und bei Bedarf wechseln können, wird zu Recht als eine Errungenschaft des deutschen Gesundheitswesens verstanden. Der Gesetzgeber hat diese explizit in Paragraf 76 SGB V festgeschrieben.

Umso bedenklicher wirkt es, wenn man liest, was von einigen Funktionären in den letzten Wochen und Monaten gestreut wird: Die freie Arztwahl sei in den Hausarztverträgen aufgehoben! Patienten werde die Entscheidung abgenommen, welchen Arzt sie konsultieren wollen.

Das ist, um es einmal ganz klar zu sagen, Blödsinn! Zunächst einmal gilt: Die Hausarztverträge sind für Hausärzte und Patienten freiwillig – und sollen es auch in Zukunft bleiben. Jeder kann also selbst entscheiden, ob er an einer koordinierten Versorgung teilnehmen möchte oder nicht. Damit sind die Hausarztverträge eine der ganz wenigen reellen Wahlmöglichkeiten, die Patienten überhaupt haben!

Darüber hinaus hilft ein Blick ins Gesetzbuch. Im Artikel 76 (3) SGB V heißt es: „Der Versicherte wählt einen Hausarzt“. Die freie Arztwahl umfasst also ausdrücklich auch die Wahl eines Hausarztes, der den Versicherten vorab über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung (Paragraf 73 SGB V) zu unterrichten hat. Die Hausarztverträge sind ein zentrales Instrument, um diesen gesetzlichen Anspruch umsetzen zu können.

Trotzdem wird immer mal wieder behauptet, dass Patienten, die sich für eine Teilnahme an den Hausarztverträgen entscheiden, am Ende eben doch eine Einschränkung der freien Arztwahl in Kauf nehmen müssen. Wer das sagt, tut so, als ob die Patienten in den Hausarztverträgen einen Hausarzt zugewiesen bekämen. Das ist natürlich absurd! Richtig ist vielmehr, dass die Versicherten selbst den Hausarzt wählen. In der Regel kennen sie ihn seit vielen Jahren und vertrauen ihm. Und selbstverständlich können Versicherte, die an einem Hausarztvertrag teilnehmen, auch jederzeit den Hausarzt wechseln, zum Beispiel, wenn das Vertrauensverhältnis gestört wird.

Durch ein Einschreibesystem entscheidet sich nicht nur der Patient für einen Hausarzt – auch die Verantwortung des Hausarztes gegenüber seinen Patienten wird noch einmal unterstrichen! Bei Bedarf wird dann gemeinsam entschieden, ob eine weitere Behandlung durch Gebietsfachärzte notwendig ist. Welchen Gebietsfacharzt der Patient aufsucht, liegt dann natür lich beim Patienten selbst. Dass nun aus dieser zusätzlichen Wahlmöglichkeit für Patienten eine Einschränkung der freien Arztwahl konstruiert wird, verdreht die Fakten, ignoriert die Gesetzeslage und ist wohl eher auf berufspolitische Klientel interessen einzelner Facharztvertreter zurückzuführen.

Übrigens: Eine andere Wahrheit bei der Frage nach der freien Arztwahl wird deutlich seltener thematisiert, vielleicht, weil sie den Kritikern nicht so gut passt. Die freie Arztwahl steht den Patienten nämlich faktisch in anderen Bereichen tatsächlich nicht immer und überall offen. Beispiel Krankenhaus: Die Patienten haben in aller Regel keinen Einfluss darauf, welcher Arzt sie im stationären Bereich untersucht und behandelt. Wenn es den Kritikern also wirklich um die freie Arztwahl gehen würde und nicht um eine pauschale (und falsche) Kritik an den Hausarztverträgen, dann müsste sich ihr Widerstand eigentlich gegen die Praxis in den Krankenhäusern richten. Auf diese Idee würde aber keiner kommen.

Die Hausarztverträge tragen dazu bei, die hausärztliche Versorgung zu stärken und bieten den Patienten eine funktionierende Alternative. Dass diese sie zu schätzen wissen, zeigt die Statistik: Kaum ein Patient, der sich für eine Teilnahme an den Hausarztverträgen entscheidet, verlässt diese freiwillig wieder, obwohl er immer nach einem Jahr automatisch die Möglichkeit dazu hätte.

Wer den Willen der Versicherten ernst nimmt, muss ihnen auch zutrauen, sich zwischen verschiedenen Versorgungsformen frei entscheiden zu dürfen.

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