Wann dürfen teilzeitbeschäftigte Ärzte an den KV-Vertreterwahlen teilnehmen, wann nicht? Die Bundesregierung will prüfen, ob es hier einen „gesetzlichen Klarstellungsbedarf“ gibt. Ziel sei es, eine uneinheitliche Rechtsauslegung durch die KVen zu vermeiden“, heißt es in der Antwort auf eine Anfrage der Linken-Abgeordneten Birgit Wöllert. Das Bundesgesundheitsministerium werde diese Frage „zeitnah mit den Aufsichtsbehörden der Länder erörtern“, erklärte dazu Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz (CDU). Im SGB V (Paragraf 77 Absatz 3) ist mindestens eine Halbtagstätigkeit gefordert, um Mitgliedschaftsrechte in der KV zu rechtfertigen, erinnerte sie. Die Linken-Abgeordnete Wöllert begrüßte die Prüfung. Nötig sei eine gesetzliche Klarstellung, die „zu einer einheitlichen Handhabung“ in den KVen führe.
(Quelle: Ärzte Zeitung vom 25.04.2016)