❶ Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der jeweiligen KV oder diejenigen, die nach der Definition der Satzung der jeweiligen KV als wahlberechtigt gelten. Dies sind beispielhaft nach Paragraf 3 der Satzung der KV Nordrhein alle Hausärzte, Fachärzte, zugelassene Psychologische Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ermächtigte Klinikärzte, am Krankenhaus ermächtigte Psychologische Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder in Vertragsarztpraxen oder in zugelassenen MVZ tätige angestellte Ärzte mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche. Zudem muss ein Mitglied in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein.
❷ Wer wird gewählt?
Die Mitglieder der KV wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung (VV). Die Amtszeit der VV beträgt regelmäßig sechs Jahre. Sie endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wahl jeweils mit Schluss des sechsten Kalenderjahres.
❸ Wie können Hausärzte bei der Wahl gestärkt werden?
In jeder KV-Region stellen sich auch Hausärzte zur Wahl, entweder auf einer Liste, zum Beispiel der Hausarztliste, oder als Einzelwahlvorschlag. In Rundschreiben und auf seiner Website informiert der jeweilige Hausärzteverband über die Kandidaten und die Wahl. In Der Hausarzt stellen die Verbände vor, für welche Ziele sie sich einsetzen.
❹ Wie läuft die Wahl ab?
Sie erfolgt unmittelbar und geheim als Briefwahl. Die Wahl wird als Listenwahl oder aufgrund eines Einzelwahlvorschlags durchgeführt: Dabei kandidieren die Mitglieder entweder auf einer gebundenen Liste – die Kandidaten werden nach ihrem Listenplatz gewählt – oder werden im Rahmen eines Einzelwahlvorschlags gewählt. Das Wahlergebnis wird durch den Landeswahl- ausschuss oder den Vorstand der KV – je nach Satzung – veröffentlicht.
❺ Wie werden die Stimmen verteilt?
Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen (vgl. auch Paragraf 80 Abs.1 SGB V). Die Psychotherapeuten wählen ihre Mitglieder nach den vorgenannten Grundsätzen, jedoch mit der Maßgabe, dass sie höchstens mit einem Zehntel der Mitglieder in der Vertreterversammlung vertreten sind.
Die Vertreterversammlung der KV Baden-Württemberg besteht so zum Beispiel aus 50 Mitgliedern. In die Vertreterversammlung sind 45 Ärzte und 5 Psychologische Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendpsychotherapeuten zu wählen. Die Zahl der auf die Gruppen der Haus- und Fachärzte entfallenden Mandate errechnet der Landeswahlleiter nach Hare/Niemeyer.
❻ Welche Aufgabe hat die Vertreterversammlung der KV?
Die Vertreterversammlung ist das Selbstverwaltungsorgan der KV und repräsentiert die Gesamtheit aller Mitglieder der KV. Abhängig von der individuellen Ausgestaltung der jeweiligen Satzung hat die Vertreterversammlung unter anderem die wichtige Aufgabe der Kontrolle des hauptamtlichen Vorstandes, die Entscheidung über Satzungsfragen und die Genehmigung des Haushaltes.
Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und geheimer Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die Mitglieder des Vorstandes sowie den Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der KV sind wiederum Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.