Erst ab 20 Mitarbeitern brauchen Arztpraxen einen Datenschutzbeauftragten, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit. Das folgt aus einem Beschluss des Bundestags, der Anfang Juli die Datenschutzbestimmungen für Kleinunternehmer vereinfacht hat.
Bisher galt eine Grenze von zehn Mitarbeitern. In Ausnahmefällen müssen kleinere Praxen aber weiter einen Datenschutzbeauftragten benennen – und zwar, wenn sie für Datenverarbeitungen mit besonders hohem Risiko – wie eine Videoüberwachung – eine Datenschutz-Folgenabschätzung brauchen. Praxen können entweder einen Mitarbeiter für den Datenschutz qualifizieren oder einen externen Fachmann beauftragen.