Patientinnen und Patienten, die nach einer Covid-Erkrankung gemäß den aktuellen Empfehlungen nur einmal geimpft wurden, können ein digitales Impfzertifikat erhalten – auch wenn die Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt und daher kein Genesenenzertifikat mehr ausgestellt werden kann. Diese wichtige Klarstellung habe das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage bestätigt, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nun mitgeteilt hat.
In der Vergangenheit gab es diesbezüglich Unklarheit auch unter Hausärztinnen und Hausärzten. Denn: Die verpflichtende Vorlage eines Genesenenzertifikates hätte dazu geführt, dass Personen, die erst sechs Monate oder später nach ihrer Erkrankung geimpft werden, kein digitales Impfzertifikat hätten erhalten können.
Hausärztinnen und Hausärzte sind prinzipiell dazu berechtigt, alle drei Teile des Covid-Zertifikats der EU auszustellen:
- Impfzertifikat
- Genesenenzertifikat
- Testzertifikat
Die digitalen Impf- und Genesenenzertifikate können in der Regel mit Hilfe des Praxisverwaltungssystems (PVS) ausgestellt werden. “Viele PVS-Hersteller haben dazu ein kostenfreies Software-Update bereitgestellt”, teilt die KBV mit. Die Kosten werden vom Bund finanziert. Alternativ könne die Webanwendung des Robert Koch-Instituts (RKI) genutzt werden (s. unten).
Doch worauf ist bei den drei verschiedenen Zertifikaten zu achten?
1. Impfzertifikate
- Zielgruppe und Nachweise: vollständig Geimpfte. Als Nachweis dient der gelbe Impfpass oder die Impfbescheinigung sowie ein Lichtbildausweis. Personen, die bereits an Covid-19 erkrankt waren und deshalb nur eine Impfung erhalten, legen zusätzlich einen Nachweis über den positiven PCR-Test vor, der auch länger als sechs Monate zurückliegen kann.
- Erstellung: In den Arztpraxen können die Zertifikate direkt aus dem PVS erstellt werden. Dann müssen die notwendigen Daten nicht noch einmal dokumentiert werden und der QR-Code kann mit einem Klick generiert werden. Alternativ kann der Impfzertifikatsservice des RKI genutzt werden, der über die Telematikinfrastruktur (TI) läuft. Die Eingabe der Daten wie Name der Person, Geburtsdatum, Impfstoff, Impfdosis und Impfdatum erfolgt manuell, bevor der QR-Code erstellt werden kann.
2. Genesenenzertifikate
- Zielgruppe und Nachweise: Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Voraussetzung ist der Nachweis eines positiven PCR-Test-Ergebnisses. Der PCR-Test muss mindestens 28 Tage zurückliegen und darf maximal sechs Monate alt sein.
- Wichtig: Nach Ablauf dieser Frist und bevor eine Impfung stattgefunden habe, gelte die Person als nicht vollständig geimpft und eben auch nicht als genesen, erklärt die KBV mit Verweis auf Informationen des Bundesgesundheitsministeriums.
- Erstellung: s. “Impfzertifikate”
3. Testzertifikate
- Zielgruppe und Nachweise: Personen mit negativem Coronatest. Voraussetzung ist die Anwendung eines Nukleinsäureamplifikationsverfahrens (PCR) oder eines Antigenschnelltests, der auf der EU-Testliste enthalten ist.
- Erstellung: T-Systems stellt im Auftrag der Bundesregierung das CWA-Schnelltestportal bereit. Über das Portal ist auch eine Übermittlung in die Corona-Warn-App (CWA) möglich. Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits eine eigene Softwarelösung entwickelt haben oder eine Softwarelösung Dritter einsetzen, bietet T-Systems eine Schnittstelle für die Anbindung der Partnersysteme an die Corona-Warn-App an. Hotline für Fragen zum Schnelltestportal: 0620 2274 3730 (montags bis sonntags von 6 bis 20 Uhr)
- Vergütung: Das Ausstellen eines Testzertifikats ist Teil der Abstrichleistung und in der Vergütung von 8 Euro enthalten. Diese ist in der Coronavirus-Testverordnung mit 8 Euro festgelegt. Für die Abrechnung von Bürgertests ist nach der Coronavirus-Testverordnung seit 1. August eine Anbindung an die Corona-Warn-App verpflichtend.