Erinnern Sie sich noch? Damals nannte man sie scherzhaft auch “Andreas Köhler Richtlinien (AKR)”, weil sie von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter dessen Vorstandsvorsitzendem gewissermaßen freiwillig eingeführt werden sollten. Massive Widerstände der Berufsverbände und eine Petition an den Bundestag verhinderten dies. Eines der “Spahn-Gesetze” lässt sie nun aber wieder aufleben und die KBV hat schon vorgearbeitet.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde die KBV 2019 beauftragt, für die Abrechnung und Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen verbindliche Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der ICD-Kodes sowie entsprechende Prüfmaßstäbe zu erstellen. Dementsprechend hat man dort diese “Kodiervorgaben nach Paragraf 295 Abs. 4 SGB V” mit den zwei Anlagen “Regeln zur sachgerechten Diagnoseverschlüsselung” und “Regeln zum Umgang mit Dauerdiagnosen” unter Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigungen erarbeitet.
Anschließend wurde mit dem GKV-Spitzenverband und der Stabstelle Klassifikationssysteme, Semantikzentrum des Bundesinistituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) das Benehmen und mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Einvernehmen hergestellt. Die Berufsverbände wurden erst zuletzt zur Kommentierung einbezogen.
WICHTIG: Die Zeitschiene bis zur verbindlichen Anwendung dieser Kodierunterstützung in den Praxen sieht wie folgt aus: Am 12. Juni erfolgte der Beschluss der Vertreterversammlung der KBV und bereits am 30. Juni sollten die Vorgaben zur ambulanten Kodierunterstützung – wie sie jetzt genannt werden – vorliegen und die technischen Anforderungen für die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme (PVS) erstellt worden sein.
Am 31. Dezember 2021 wird die Software zertifiziert, es folgen Praxistests zur Umsetzung im PVS und eine Schulung der Ärzte. Am 1. Januar 2022 soll die Kodierunterstützung dann in alle PVS eingestellt und in den Praxen verbindlich eingesetzt werden.