Eine immer wieder zitierte Gesetzeslücke, die Ärzte von der verpflichtenden Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) entbinden könnte, existiert nicht. Das hat die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Niedersachsen Anfang April klargestellt.
Allein die im Gesetz vorgeschriebene Anbindung bis 30. Juni schütze Ärzte folglich vor Honorarkürzungen. Weiter noch: Ärzten, die auf die angebliche Gesetzeslücke pochten, drohten “nicht nur Honorarkürzungen von einem Prozent, sondern auch Kosten bei erfolglosem Widerspruch und eine Klage vor den Sozialgerichten.”
Hintergrund der Klarstellung ist eine angebliche Lücke im Gesetz, auf die “verschiedene Kollegennetzwerke” aktuell hinwiesen, so die KV (Paragraf 291 Abs. 2b Satz 2 SGB V). TI-verweigernde Praxen beriefen sich darauf, dass die Kassen verpflichtet seien, Dienste anzubieten, die nur mit Anbindung an das Praxisverwaltungssystem funktionieren – dies aber nicht täten. Diese Informationen seien jedoch falsch. Tatsächlich hätten die Kassen ein sogenanntes Stand-alone-Szenario bereitgestellt. Man könne daher “nur davon abraten, sich auf diesen heillosen und womöglich kostenintensiven aber erfolglosen Widerstandsweg zu begeben.”
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