Mainz. Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10. sieht die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) vor allen Dingen zwei rechtlich relevante Punkte, die für die Sozialversicherungspflicht der Poolärztinnen und -ärzte im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) sprechen. Das teilte sie am Donnerstagabend (16.11.) mit.
Die Poolärzte sind in die Organisation der KV RLP eingegliedert, da die Dienstverrichtung in den Ärztlichen Bereitschaftspraxen mit gestelltem Material und Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der KV RLP erfolgt. Außerdem tragen die Poolärztinnen und -ärzte auch kein unternehmerisches Risiko, da sie eine Pauschalvergütung erhalten.
Aus obigen beiden Punkten zieht die KV RLP den Schluss: Externe Ärztinnen und Ärzte, die nicht verpflichtet sind am ÄBD teilzunehmen und Dienste übernehmen, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Deshalb sieht sich die KV RLP verpflichtet – auch rückwirkend – die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
In sieben ÄBD-Praxen in RLP geht das Licht aus
Die KV RLP reagiert nun mit zahlreichen Maßnahmen: Von den bislang 43 ÄBD-Praxen werden sieben Anfang 2024 geschlossen. Außerdem werden alle ÄBD-Praxen nachts geschlossen, am Tag werden die Öffnungszeiten stark eingeschränkt: montags, dienstags und donnerstags werden alle ÄBD-Praxen in RLP komplett geschlossen, Mittwoch, Freitag, an Wochenenden und Feiertagen werden die Öffnungszeiten reduziert.
Gleichzeitig wird die Umlage, die die Ärztinnen und Ärzte für den Betrieb der ÄBD zahlen, erhöht. Statt 270 Euro pro Monat müssen die rheinland-pfälzischen Praxen künftig 340 Euro im Monat tragen.
Forderung nach Ausnahmeregelungen
„Wir haben als Kassenärztliche Vereinigungen immer wieder vor den weitreichenden Folgen eines solchen Urteils gewarnt. Die Patientinnen und Patienten in Rheinland-Pfalz sind jetzt die Leidtragenden einer immer weiter von der Politik forcierten Aushöhlung des ambulanten Systems. Anstatt dieses zu stärken, wird hier einmal mehr sehenden Auges die Gefährdung der ambulanten Versorgung in Kauf genommen“, erklärte Dr. Peter Heinz, Allgemeinarzt und Vorstandsvorsitzender der KV RLP am Donnerstag (16.11.) bei einer Pressekonferenz.
Die KV RLP fordert von der Politik, schnellstens eine auch rückwirkend geltende Ausnahmeregelung zu schaffen, damit Poolärztinnen und -ärzte sowie angestellte Ärztinnen und Ärzte nicht sozialversicherungspflichtig sind. In RLP sind 427 Poolärztinnen und -ärzte aktiv beteiligt und stemmen rund 60 Prozent der Dienste.
Manche KVen wollen noch abwarten
Während die KV RLP oben genannte Einschnitte konkret angekündigt hat, laufen in Niedersachsen laut Rückmeldungen aus Praxen derzeit noch Gespräche, wie mit den 160 Poolärztinnen- und -ärzten künftig umgegangen werden soll.
In Baden-Württemberg hatte die KV bereits kurz nach dem Urteil die Tätigkeit der Poolärztinnen und -ärzte mit sofortiger Wirkung eingestellt. Ein Notfallplan, der drei Monate gilt, soll die Zeit bis zur Urteilsbegründung überbrücken helfen. Dabei werden auch Ärztinnen und Ärzte gesetzlich zur Teilnahme am Dienst verpflichtet, die schon lange keinen Dienst mehr gemacht haben. Der Hausärzteverband Baden-Württemberg hatte kurzfristig eine Notdienst-Börse online eröffnet.
Das Saarland hatte ähnlich heftig auf das Urteil reagiert. Medienberichten zufolge soll allerdings die Vertreterversammlung der KV Saarland zurückgerudert sein und den Dienst bis zum Jahreswechsel erst einmal so belassen, wie es ist. Den Poolärzten wurde doch nicht gekündigt, wie zuerst angekündigt.
Hunderte Poolärzte erhalten die Kündigung
Auch die KV Schleswig-Holstein hat auf das BSG Urteil reagiert und teilte am 8.11. mit, dass den rund 400 Poolärzten im ÄBD mit Wirkung zum 31.12.2023 gekündigt wird.
Die Konsequenzen des BSG-Urteils zeigen sich jetzt unerbittlich. Viele KVen äußern die Hoffnung, dass die Politik doch noch ein Einsehen zeigt und Ausnahmeregelungen – analog zum Rettungsdienst – zulässt.