Seit 1. Januar gilt die neue Heilmittelrichtlinie (“Der Hausarzt” 1/21). Mancherorts stellt sich die Frage: Werden Verordnungen aus 2020 auf den neuen Verordnungsfall angerechnet? Dies ist laut der KV Hessen nicht der Fall, da sich die Indikationsgruppen geändert haben. Der Zähler steht also ab 1. Januar 2021 jeweils wieder auf “Null”.
Dies entbindet Hausärztinnen und Hausärzte natürlich nicht davon, die WANZ-Kriterien bei der Verordnung stets einzuhalten (“wirtschaftlich, ausreichend, notwendig, zweckmäßig”).
Weiterhin gelten glücklicherweise die Diagnose- Listen für den besonderen Verordnungsbedarf (BVB) und den langfristigen Heilmittelbedarf (LHM) weiter. Die beiden Heilmittel-Spickzettel hierzu finden Sie unter www.hausarzt.link/heilmittel-spicker