Berlin. In einer Videosprechstunde dürfen Ärztinnen und Ärzte künftig auch Folgeverordnungen für Heilmittel sowie häusliche Krankenpflege ausstellen. Auch medizinische Rehabilitation ist bei einem Videokontakt verordnungsfähig, hier ist die Erstverordnung zulässig, da diese eh einmalig erfolgt.
Jetzt hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Voraussetzungen dafür festgelegt. Das teilte er am Donnerstag (19.1.) mit.
Das ist zu beachten
Eine Verordnung per Videokontakt setzt insbesondere voraus,
- dass die dafür relevante Diagnose bereits bei einer „unmittelbaren persönlichen Untersuchung“ gestellt wurde.
- dass der die medizinischen Gründe für den Anspruch auf die Leistung noch vorliegen – und dies auch per Video beurteilt werden kann. Bei Zweifeln ist eine persönliche Untersuchung erforderlich.
Sofern Ärztinnen und Ärzten alle nötigen Informationen für die Verschreibung bekannt sind, dürfen sie Heilmittel und häusliche Krankenpflege auch „ausnahmsweise“ nach einem Telefonat verschreiben. Dies gilt auch wieder nur für Folgeverordnungen.
Insgesamt bestünde für Patientinnen und Patienten aber kein Anspruch auf eine Verordnung per Video- oder Telefonkontakt, stellt der G-BA klar.
Änderung wohl ab Oktober
Die geänderte Richtlinie tritt wahrscheinlich im Oktober 2023 in Kraft, schätzt der G-BA. Denn voraus gehen noch die Prüfung durchs Ministerium und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Anschließend legt der Bewertungsausschuss die ärztliche Vergütung fest.
Übrigens: Bereits seit April 2022 dürfen einige Heilmittel auch per Video erbracht werden.