Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat 2021 durch eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HM-RL) die Voraussetzungen für eine Heilmittelbehandlung auch per Video geschaffen. Jetzt haben der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer Verträge darüber abgeschlossen, welche verordnungsfähigen Heilmittel konkret für eine Behandlung per Video geeignet sind.
Diese Vereinbarungen treten rückwirkend zum 1. April 2022 in Kraft. Damit sind die folgenden Heilmittel seit dem 1. April auch per Video erbringbar:
- Allgemeine Krankengymnastik Einzelbehandlung; kann bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten telemedizinisch erbracht werden.
- Allgemeine Krankengymnastik Gruppenbehandlung (2-5 Patienten); kann bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten telemedizinisch stattfinden.
- Krankengymnastik zur Behandlung schwerer Erkrankungen der Atmungsorgane(KG Muko); kann bis zur Hälfte der verordneten Behandlungseinheiten per Video erfolgen.
- KG-ZNS-Kinder nach Bobath; von den verordneten Behandlungseinheiten können bis zu 3 Behandlungseinheiten als telemedizinische Leistung erbracht werden, dies gilt insbesondere für die Anleitung der Bezugspersonen.
- KG-ZNS-Erwachsene nach Bobath; von den verordneten Behandlungseinheiten können bis zu 3 Behandlungseinheiten telemedizinisch stattfinden, vor allem die Anleitung der Bezugspersonen.
- Manuelle Therapie Einzelbehandlung; von den verordneten Behandlungseinheiten kann bis zu 1 Behandlungseinheit via Video erfolgen.
Bei den zugelassenen Heilmitteln ist darauf zu achten, dass diese nur zum Teil in einem Verordnungsfall als Videotherapie erbracht werden dürfen, was in den Vereinbarungen zu jedem Heilmittel konkret spezifiziert ist.
Die Entscheidung über Video- oder Präsenzbehandlung trifft der Therapeut zusammen mit dem Patienten. Ein Wechsel von Video- zu Präsenztherapie ist jederzeit möglich.
Eine eventuelle Videotherapie müssen Ärztinnen und Ärzte in der Verordnung nicht vermerken. Allerdings können sie eine Videotherapie ausschließen, wenn medizinische Gründe dagegensprechen.
Die Video-Therapie muss in Echtzeit stattfinden, es dürfen zum Beispiel keine aufgezeichneten Videofilme o.ä. eingesetzt werden.
Die erste Behandlung im Verordnungsfall muss immer in Präsenz erfolgen.
Fazit
Nachdem seit 31. März die Corona-Sonderregeln bei der Heilmittelverordnung und -durchführung beendet wurden, können festgelegte Heilmittel seit 1. April zumindest zum Teil per Video erbracht werden.
Der aktuelle Katalog der Heilmittel dürfte allerdings erst ein Anfang sein, zumal eine Einigung im Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapien sowie im Bereich der Ergotherapien bisher nicht erzielt werden konnte.
Quellen: