Die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) fokussiert zwar die Behandlung durch einen festen Betreuarzt, allerdings “(bedeutet) persönliche Leistungserbringung (nicht) (…), dass der (Betreu-)Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss”[1]. Durch den zunehmenden Ärztemangel im ländlichen Raum, aber auch aufgrund der zunehmenden Betreuungsintensität wird es in Zukunft immer wichtiger werden, dass Aufgaben delegiert werden [2].
Medizinische Fachangestellte (MFA) werden im Rahmen der Weiterbildung zur Versorgungsassistenz in der Hausarztpraxis (VERAH) zur Entlastung des Hausarztes bei hochqualifizierten Tätigkeiten befähigt. Es ist daher nur konsequent, sie bei der Überlegung, wer die hausärztliche Versorgung unterstützen könnte, einzubeziehen. Die Delegation ärztlicher Leistungen an die VERAH ist jedoch an Voraussetzungen gebunden, um die Versorgungsqualität und die Patientensicherheit zu gewährleisten.
Merke: Die Regelungen in der HZV zur Delegation von Leistungen unterscheiden sich nicht von denen in der kollektivvertraglichen Versorgung. Grundsätzlich gibt es in beiden Systemen Leistungen, die nicht delegiert werden dürfen, weil sie unter Arztvorbehalt stehen und demzufolge persönlich erbracht werden müssen (s. Tab.). [3] [1]