Berlin. Wollen Hausärztinnen und Hausärzte ihre Praxisteams regelmäßig mit Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus testen, so benötigen sie dazu kein schriftliches Testkonzept. Auch muss die praxisindividuelle Testung nicht von den örtlichen Gesundheitsbehörden genehmigt werden. Diese für Praxischefs wichtige Klarstellung hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gegenüber dem Deutschen Hausärzteverband gemacht.
„Es ist davon auszugehen, dass die Arztpraxen in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse eine Bestimmung zum Umfang der Testung treffen”, schreibt das Ministerium, “eine Schriftformerfordernis oder eine Genehmigungspflicht des jeweiligen Testkonzeptes besteht hierbei gleichwohl nicht.“
Auch in Sachen Abrechnung stellt das BMG gegenüber dem Deutschen Hausärzteverband nun klar: Praxen können die PoC-Antigen-Tests für Mitarbeitende der Arztpraxis regulär abrechnen (s. unten). Eine Abrechnung der Abstrichentnahme ist gemäß Testverordnung weiterhin nicht vorgesehen. “In seinem Schreiben ging das BMG von einer Testung des Praxispersonal maximal 1x pro Woche aus”, erklärt Sebastian John, Junior-Geschäftsführer des Deutschen Hausärzteverbands. Wichtig: Die Antigentests müssen vom BfArM gelistet sein.
Zur Erinnerung: Laut der seit Mitte Oktober geltenden Nationalen Testverordnung können Einrichtungen des Gesundheitswesens – also etwa Kliniken, Pflegeheime oder eben auch Arztpraxen – ihr Personal regelmäßig “vorsorglich” auf das Coronavirus testen. Für die letzteren beiden sieht die Verordnung explizit ein schriftliches Testkonzept vor, das durch das zuständige Gesundheitsamt freigegeben werden muss.
Für Arztpraxen galt nach allgemeiner Lesart aber die Sonderregelung, dass ein solches Testkonzept zwar zu erstellen, aber nicht mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen ist. Daraufhin hatte der Deutsche Hausärzteverband Klarstellungen von Seiten des Ministeriums erbeten.
Abrechnung: Darauf gilt es zu achten
Unterdessen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Abrechnung dieser Antigen-Tests konkretisiert:
- Ob die Abrechnung monatlich oder quartalsweise erfolgt, legt die jeweilige KV selbst fest. Bei quartalsweiser Abrechnung können Vertragsärzte die Abstriche, Sachkosten für PoC-Tests und Schulungen über ihre Quartalsabrechnung einreichen.
- Bei monatlicher Abrechnung müssen Ärztinnen und Ärzte nur die Anzahl der Leistungen angeben; differenzierte Angaben zu den Testungen sind nicht erforderlich.
- Dasselbe gilt für Schulungen zur Durchführung von Schnelltests, die Vertragsärzte für das Personal in nicht ärztlichen Einrichtungen, beispielsweise der Pflege, anbieten können. Auch hier ist in der Abrechnung nur die Anzahl der Einrichtungen anzugeben. Pro Schulung erhalten Praxen 70 Euro.
- Bei der präventiven Testung von Praxispersonal werden nur die Kosten für den PoC-Antigentest oder den Labor-Antigentest übernommen. Abstriche beim eigenen Personal werden nicht vergütet. Schicken jedoch beispielsweise Ergotherapeuten oder Psychotherapeuten ihre Teams zur Testung, können Hausärztinnen und Hausärzte auch den Abstrich als weitere ärztliche Leistung berechnen.
- Für die Abwicklung der Abrechnung wird ein separater Verwaltungskostensatz erhoben, da die Testung von symptomfreien Personen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehört. KV-Mitglieder zahlen 0,7 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnung.
Vorgaben gelten auch für Pflegeheime
Die Abrechnungsvorgaben zur Abrechnung gelten dabei explizit auch für Gesundheitsämter, Dialyseeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und ähnliche Einrichtungen. Denn nach der Testverordnung sollen Testungen von symptomfreien GKV- und Nicht-GKV-Versicherten grundsätzlich über die KVen abgerechnet werden.
Nicht-KV-Mitglieder müssen sich dazu vor der ersten Abrechnung bei der KV registrieren, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, erklärt die KBV.