Aktuell im BundeskabinettDas bedeuten Lauterbachs Digital-Gesetze für Hausärzte

Gleich zwei Digital-Gesetze hat das Bundeskabinett an diesem Mittwoch beschlossen. Die Folgen für die Praxis sind mitunter bedeutend: von Sanktionen für das E-Rezept bis hin zu Videosprechstunden aus dem Homeoffice. Wir durchleuchten die vorliegenden Entwürfe – inklusive Bewertung durch den Hausärztinnen- und Hausärzteverband.

Notizblock, Tablet, Laptop: Der Praxisalltag soll mit den neuen Digital-Gesetzen digitaler werden.

Meseberg/Berlin. Mit Digitalgesetz und Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) hat das Bundeskabinett am Mittwoch (30. August) in Meseberg gleich zwei Gesetze gebilligt, die der Digitalisierung im Praxisalltag zu neuem Tempo verhelfen sollen. Laut Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD) starte man mit ihnen “sowohl im Versorgungsalltag wie in der Forschung eine Aufholjagd”.

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hatte bereits bei den jüngst stattgefundenen Verbändeanhörungen auf bedeutende Folgen für die Praxis und entsprechenden Nachbesserungsbedarf aufmerksam gemacht.

Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen – kurz Digitalgesetz – zielt darauf ab, der elektronischen Patientenakte, dem E-Rezept, den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) sowie der Telemedizin zum Durchbruch zu verhelfen. Daneben soll das GDNG öffentlichen und privaten Wissenschaftseinrichtungen, aber auch Kassen einen einfacheren Zugriff auf Gesundheitsdaten erlauben.

Ein Überblick über jene Inhalte, die für Hausärztinnen und Hausärzte bei den weiteren Beratungen von besonderer Bedeutung sind:

Digitalgesetz

  • Das Herzstück des Gesetzes ist die elektronische Patientenakte (E-PA), die künftig per Opt-out-Verfahren zur Verfügung stehen soll. Sprich: Ab 15. Januar 2025 sollen gesetzlich Krankenversicherte automatisch eine E-PA erhalten. Wer sie nicht nutzen will, muss ausdrücklich widersprechen. Die derzeit im EBM vorgesehene Vergütung der ärztlichen Beratungsleistungen zur Nutzung der E-PA und der Erstbefüllung mit medizinischen Daten soll weiterhin insgesamt einmalig zehn Euro betragen, heißt es im Gesetzentwurf.
  • Patientinnen und Patienten sollen laut Gesetz Leserechte auf die eigene Akte aufheben oder zulassen dürfen. Der Entwurf erwähnt explizit, dass Ärztinnen und Ärzte bei HIV-Infektion, Schwangerschaftsabbrüchen oder einer psychischen Erkrankung ihre Patienten auf die Widerspruchmöglichkeiten der Dokumentation dieser Daten hinweisen müssen. Einen daraufhin erklärten Widerspruch sollen Ärztinnen und Ärzte „nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation” protokollieren.
  • Versicherte sollen zudem einen Anspruch auf die Digitalisierung alter Patientenakten durch ihre Krankenkasse erhalten. Sie können über zwei Jahre insgesamt zwei Mal bis zu zehn Dokumente von ihrer Krankenkasse in die E-PA einpflegen lassen, heißt es in dem Entwurf. Vorgesehen ist, dass Versicherte dafür mit den Dokumenten in Papierform die Geschäftsstelle ihrer Krankenkasse aufsuchen oder diese ihrer Krankenkasse schicken.
  • Apotheken sollen sogenannte Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten können. Inhalte dieser assistierten Telemedizin können neben der Beratung zu den Möglichkeiten einer telemedizinischen Versorgung oder der konkreten Unterstützung bei der Inanspruchnahme telemedizinischer Leistungen auch die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben sein.
  • Die bisherige Begrenzung der Videosprechstunden auf maximal 30 Prozent der ärztlichen Leistungen wird neu strukturiert. Der Bewertungsausschuss soll nun festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden können. Die Erbringung von Videosprechstunden ist aber in einem weiten Umfang zu ermöglichen. Die Vergütung soll gleichzeitig an Qualitätsmerkmalen orientiert werden, damit es nicht nur eine „mengenmäßige Ausweitung der Nutzung“ gibt.
  • In der Ärzte-Zulassungsverordnung wird künftig geregelt, dass Videosprechstunden auch außerhalb der Praxisräumlichkeiten möglich sind. Aber: Die Erbringung von Videosprechstunden an einem anderen Ort als dem Vertragsarztsitz wird auf die Zeiträume außerhalb der weiterhin am Vertragsarztsitz durchzuführenden Mindestsprechstundenzeiten und offenen Sprechstundenzeiten begrenzt.
  • Das E-Rezept soll ab 1. Januar 2024 flächendeckend verbindlich werden. Praxen, die dazu technisch nicht in der Lage sind, soll das Honorar pauschal um 1 Prozent gekürzt werden – und zwar so lange, bis der entsprechende Nachweis gegenüber der KV erbracht ist.

Gesundheitsdatennutzungsgesetz

  • Kranken- und Pflegekassen sollen mehr Rechte eingeräumt werden, personenbezogene Daten ihrer Versicherten auszuwerten: Ohne explizite Einwilligung des Versicherten dürfen Kassen laut Gesetzentwurf dann Daten auswerten, wenn sie beispielsweise der Erkennung von seltenen Erkrankungen, Krebserkrankungen oder „der Erkennung von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen, die durch die Arzneimitteltherapie entstehen können,“ dienen. Auch eine „Impfindikation“ kann einen solchen Hinweis an die Versicherten begründen. Will ein Versicherter das nicht, muss er aktiv widersprechen. Die Versicherten sind rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der Datenverarbeitung, von den Kranken- und Pflegekassen über die Datenverarbeitung zu informieren. Sowohl bei dieser Information als auch in den Hinweisen selbst haben die Kranken- und Pflegekassen auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auch die Auskunftspflicht hinzuweisen.
  • Sollte eine Kasse eine konkrete Gesundheitsgefährdung identifizieren, muss der Versicherte umgehend darauf hingewiesen werden, heißt es im Gesetzesentwurf. Der Hinweis ist mit einer Empfehlung zu verbinden, eine ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder pflegerische Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Empfehlung ist zu begründen. Ein Eingriff in die ärztliche Therapiefreiheit des Leistungserbringers ist unzulässig.
  • Darüber hinaus sollen Abrechnungsdaten bereits vor einer Bereinigung im Zuge von Abrechnungsprüfungen an die Kassen übermittelt werden.
  • Mit dem Aufbau einer nationalen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten sollen mehr Gesundheitsdaten für die Forschung zugänglich gemacht werden. Die zentrale Stelle soll beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelt sein.

Weitere Gesetzesvorhaben angekündigt

Lauterbach kündigte überdies noch für dieses Jahr ein Medizinforschungsgesetz an, um Therapiestudien zu beschleunigen. Beabsichtigt ist, die Zeit für die Entwicklung, Produktion und Zulassung von Präparaten zu verkürzen und die in den vergangenen zehn Jahren gesunkene Attraktivität des Standorts zurückzugewinnen.

Alle drei Reformen dienten dazu, ein höheres Tempo etwa bei Krebs- oder Demenzstudien zu erzielen, so der Minister im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses. Er wünsche sich auch, mehr Künstliche Intelligenz (KI) einzusetzen. – red 

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