Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eine Schlappe erlitten. Die Richter haben den Erstattungspreis für Constella® (Linaclotid) aufgehoben, den die AMNOG-Schiedsstelle festgesetzt hatte. Bei der Preisfindung müssten die Kosten für die gesamte medizinische Versorgung berücksichtigt werden. "Verringern sich die zu vergütenden Leistungen, weil die Therapie mit einem neuen Medikament seltener Arztbesuche erfordert oder sich der Behandlungsaufwand reduziert, verringert sich auch die Gesamtvergütung", heißt es im Urteil (Az.: L 1 KR 295/14 KL). Auch das ärztliche Honorar spielt also eine Rolle.
Constella® ist für Erwachsene mit mittelschwerem bis schwerem Reizdarmsyndrom bei Obstipation zugelassen. Der G-BA hatte keinen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie (ZVT) – Ernährungsumstellung nach ärztlicher Beratung und symptomorientierte Behandlung – gesehen. Beim Erstattungspreis hatte er aber rein auf die Arzneimittelkosten für Mebeverin fokussiert, die ärztliche Ernährungsberatung sei nicht mit Kosten für die GKV verbunden. Der Hersteller hielt dies für ungerechtfertigt, da auch Psychotherapie als ZVT infrage komme. Dem schloss sich das LSG an, es hält das Vorgehen des G-BA für "nicht tragfähig". Der G-BA diskutiert nun, ob er in Revision geht.