Berlin. Um „Expertenwissen in der Breite verfügbar“ zu machen und damit Corona-Erkrankten auch in weniger hochspezialisierten Kliniken vor Ort optimal versorgen zu können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die sogenannten Zentrumszuschläge auf Konsiliarleistungen bis zum Jahresende erweitert. Dies gilt für Spezialkliniken, die in einem digital-gestützten Versorgungsnetzwerk (IDV-Zentrum) eingebunden sind und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen.
Komplexe Krankheitsverläufe bestmöglich in der Fläche behandeln
Den entsprechenden Beschluss zur Zusammenarbeit von Spezialkliniken der Herz- und Lungenmedizin sowie Allgemeinkrankenhäusern hat der G-BA am Donnerstag (18.2.) getroffen, wie das Gremium selbst mitteilte. Damit reagierte der G-BA eigenen Angaben zufolge auf die Ausbreitung der als infektiöser geltenden Virus-Mutationen aus Großbritannien und Südafrika.
Die nun beschlossene, bis Ende 2021 geltende Erweiterung sei Voraussetzung, „um möglicherweise auch extrem komplexe Krankheitsverläufe bei einer Infektion mit einer Corona-Mutation bestmöglich in der Fläche behandeln zu können“, teilte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, mit dem Beschluss mit.
Gemeinsame virtuelle Behandlungen, interdisziplinäre Konsultationen und Fallbesprechungen zwischen allgemeinen und spezialisierten Krankenhäusern sollen mit Hilfe von Audio-Videoübertragung in Echtzeit möglich werden.
Zuschläge für digitales Netzwerk bis Ende 2021
Krankenhäuser, die als Zentren besondere Aufgaben bei der Patientenversorgung wahrnehmen, können hierfür seit 2020 finanzielle Zuschläge zuzüglich zu den Fallpauschalen erhalten.
Im Fall der IDV-Zentren müssen die Spezialkrankenhäuser beispielsweise eine besondere telemedizinische Kompetenz und Ausstattung vorweisen, Erfahrungen in der Versorgung von coronainfizierten Patientinnen und Patienten belegen können sowie eine Expertise bei der Langzeitbeatmung (mehr als 48 Stunden).
Die IDV-Zentren-Zuschläge ergänzen befristet für das Budgetjahr 2021 die bisherigen Zentrumsbeschlüsse des G-BA. Die aktuelle Änderung der Zentrums-Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.