Berlin. Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfektionen bleibt wegen anhaltender Corona-Infektionsgefahr in Deutschland vorerst bis zum 31. Mai bestehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verlängerte die entsprechende Sonderregeln um weitere zwei Monate, teilte er am Freitag (18.3.) in Berlin mit.
Wie der G-BA meldete, sei die Verlängerung trotz der bundesweiten Corona-Lockerungen sachgerecht. Um ein mögliches Infektionsrisiko in Arztpraxen klein zu halten, sollten Versicherte eine Krankschreibung bis zu sieben Kalendertage bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Ausnahmen bis 31. Mai und 30. Juni
Folgeverordnungen von Medikamenten sind zum Schutz besonders gefährdeter Personen auch bis 31. Mai ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt möglich, heißt es auf der Webseite des G-BA. Zudem haben Apotheker weiterhin mehr Freiheit, die Arzneimittel auszutauschen, wenn das verordnete nicht verfügbar ist. Ärzte dürfen zudem die Betäubungsmittel-Rezepte von anderen Ärzten, etwa in einer Praxisgemeinschaft, nutzen.
Neben der Telefon-AU hat der G-BA die Ausnahmen beim Entlassmanagement bis 31. Mai verlängert. Klinikärzte dürfen demnach weiterhin größte Packungsgrößen verschreiben, eine Krankschreibung sowie Verordnung von häuslicher Krankenpflege, Heil- und Hilfsmitteln, SAPV sowie Soziotherapie für bis zu 14 Tage ausstellen.
Auch einige Ausnahmen bei der Substitutionstherapie gelten noch bis Ende Mai: zwar darf diese ab April nicht mehr per Telefon oder Video stattfinden. Allerdings dürfen Ärzte weiter einen Bedarf von bis zu 7 Tagen verordnen. Folgerezepte benötigen keinen direkten Arzt-Patienten-Kontakt.
Die Untersuchungen U6, U7, U7a, U8 und U9 können auch bei einer Überschreitung der für sie jeweils festgelegten Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten durchgeführt und abgerechnet werden. Dies gilt bis zum 30. Juni, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Freitag mit. Sie setze sich derzeit im G-BA für eine erneute Verlängerung ein.
Unabhängig von der Corona-Sonderregelung gilt, dass Versicherte via Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können. Ebenso hat der G-BA bereits in die Regelversorgung überführt, dass Heilmittel auch per Video erbracht werden können und für Rezepte zur häuslichen Krankenpflege grundsätzlich eine Vorlagefrist von vier Tagen gilt.
Diese Sonderregeln enden
Viele weitere Corona-Ausnahmen für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte lässt der G-BA hingegen zum 31. März auslaufen:
- Folgeverordnung häuslicher Krankenpflege nach telefonischer Anamnese und bis zu 14 Tage rückwirkend,
- Folgeverordnung für Heil- und Hilfsmittel nach telefonischem Kontakt,
- Unterbrechung der Erbringung von Heilmitteln für bis zu 14 Tage möglich,
- Verschreibung für Krankentransporte und -fahrten nach Telefonat,
- Krankentransporte für Corona-Erkrankte zu ambulanten Behandlungen ohne vorherige Genehmigung der Kasse,
- Vorlage der SAPV- oder Soziotherapie-Verordnung bis zu zehn Tagen bei der Kasse,
- telefonische Beratung zu Anlagen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV).
Wieder weniger Telefonate
Die KBV weist zudem darauf hin, dass auch die telefonischen Konsultationen wieder eingeschränkt werden. Das heißt, die Corona-Regelung zur 01433 und 01434 EBM enden am 31. März.
Ebenfalls kehrt der KBV zufolge die Deckelung bei der Abrechnung der Videosprechstunde zurück. Derzeit verhandele sie aber noch mit den Krankenkassen, wie hoch die Deckelung sein wird, so die KBV. Vor der Pandemie durften nur 20 Prozent der Patienten per Video therapiert werden und auch nur 20 Prozent einer Abrechnungsziffer per Video angesetzt werden. Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz schreibt vor, dass dieser Teil eigentlich auf 30 Prozent steigen soll. Darüber wird nun verhandelt.
Zudem ist noch unklar, wie es mit der Vergütung von Abstrichen bei Personen mit Corona-Symptomen weiter geht: Hier sind Kassen und KBV ebenso im Austausch, ob die Regelungen zur Abrechnung der 02402 und 02403 EBM über den 31. März hinaus verlängert werden.
Quelle: G-BA, KBV, dpa