Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dürfen auch per Videosprechstunde verordnet werden. Voraussetzung ist, dass es sich um sogenannte weitere Verordnungen bzw. Folgeverordnungen handelt.
Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, da diese einmalig erfolgt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte die Rehabilitions-Richtlinie Mitte Januar geändert und konkretisiert. Die Änderungen sind nach deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 22. März in Kraft getreten.