Um Menschen mit Behinderungen mehr Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und dafür etwa frühzeitig den Bedarf einer medizinischen Rehabilitation zu erkennen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Rehabilitations-Richtlinie entsprechend des Bundesteilhabegesetzes geändert.
Unverändert sollen Ärzte ihre Patienten demnach auf die Beratungsangebote hinweisen, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erinnert. Neu ist die Möglichkeit, bei Anhaltspunkten auf weitere Teilhabebedarfe diese auf dem Verordnungsformular 61 zu vermerken.
Möglich ist dies im Teil A und unter dem Punkt “Sonstiges” im Teil D des Formulars. Die Krankenkasse greift diese zur frühzeitigen Bedarfserkennung auf.
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