Das Bundesgesundheitsministerium hat den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Erweiterung der Verordnungsmöglichkeiten für psychiatrische häusliche Krankenpflege nicht beanstandet. Somit ist der Beschluss nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger nunmehr in Kraft getreten (Details und Hintergründe in “Der Hausarzt” 14).
Durch den Beschluss wurde der Indikationsbereich erweitert. Dies betrifft zum einen die Diagnosen, die im Leistungsverzeichnis der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-Richtlinie) unter Ziffer 27a aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich um die Liste der Regelindikationen, für die ein grundsätzlicher Leistungsanspruch besteht.
Zum anderen führt der G-BA eine Öffnungsklausel ein, die eine Verordnung für alle ICD-10-GM-Diagnosen der Indikationen F00 bis F99 ermöglicht. Um das Ausmaß der Fähigkeitsstörungen zu bestimmen, müssen Ärzte künftig die GAF-Skala heranziehen. Den GAF-Wert müssen sie dann auf der Verordnung angeben.
Innerhalb von sechs Monaten wird der Bewertungsausschuss nun die bestehenden Abrechnungsziffern im EBM überprüfen. Erst dann kann man die psychiatrische häusliche Krankenpflege auf Basis der geänderten Richtlinie verordnen. Bis dahin gelten die aktuellen Vorgaben der Richtlinie zur Verordnung psychiatrischer häuslicher Krankenpflege fort.