Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat verschiedene Voraussetzungen definiert, damit eine Begleitperson, die aus dem persönlichen Umfeld des Patienten stammen muss, Anspruch auf Krankengeld hat. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Anspruch auf eine Begleitung haben nur Patientinnen und Patienten, die Leistungen der sogenannten Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX beziehen. Das sind in der Regel Menschen mit Behinderung, die bereits im Alltag regelhaft einen Bedarf an Begleitung und Unterstützung durch eine vertraute Bezugsperson haben.
Es können aber auch Menschen mit Behinderungen sein, die ausschließlich in bestimmten Situationen (zum Beispiel bei Krankenhausbehandlung aufgrund der besonderen Belastungssituation oder wegen der Einbindung in ein Therapiekonzept) begleitet werden müssen.
Ohne Begleitperson keine Klinikbehandlung möglich?
Die Einschränkung beziehungsweise Behinderung eines Menschen allein ist wiederum kein begründendes Kriterium für die Mitaufnahme einer Begleitperson ins Krankenhaus. Vielmehr muss der Klinikaufenthalt medizinisch notwendig sein und ohne Begleitperson würde die notwendige Krankenhausbehandlung verweigert werden.
Ein weiterer Grund könnte sein, dass die Begleitperson nötig ist, um den Anweisungen des Klinikpersonals Folge zu leisten oder wenn die Begleitung ins therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss. Die Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer Mitaufnahme sind in der Tabelle zusammengefasst.