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Häusliche KrankenpflegeKontinuierliche interstitielle Glukosemessung jetzt auch bei Pflegefällen

Auch bei Patienten in der häuslichen Krankenpflege dürfen Ärzte nun die kontinuierliche interstitielle Glukosemessung verschreiben. Der Patientenkreis dafür ist aber begrenzt.

Pflegebedürftige können künftig Unterstützung bei der interstitiellen Glukosemessung verordnet bekommen.

Berlin. Künftig können Ärzte im Rahmen der häuslichen Krankenpflege bei einem Patienten, der ein Testgerät zur Bewertung des interstitiellen Glukosegehaltes trägt, bis zu dreimal täglich und bei einer Neueinstellung bis zu vier Wochen lang die Ermittlung und Bewertung des interstitiellen Glucosegehaltes, der Sensorwechsel bei Bedarf sowie eine Kalibrierung verordnen.

Dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 18. Juni beschlossen, die Anlage „Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Leistungsverzeichnis)“ der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, HKP-RL) geändert. Die Änderung tritt am 17. Juli in Kraft.

Es handelt sich dabei um eine Erweiterung der am 20. Juni 2019 bereits beschlossenen Verordnungsfähigkeit der kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (CGM) als Leistung der Behandlungspflege. Bereits seit 16. Juni 2016 sind Real-Time Messgeräte (rtCGM) zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung als GKV-Leistung aufgenommen worden und später um das „Flashverfahren” (FGM) erweitert worden.

Zwei Voraussetzungen zur Verordnung

Die Verordnung der neuen Leistung setzt voraus, dass eine intensivierte Insulintherapie bei dem Patienten stattfindet und dass eine Erkrankung vorliegt, die es dem Patienten nicht erlaubt, derartige Maßnahmen selbst zu erbringen.

Die Leistung ist deshalb nur verordnungsfähig bei Patienten mit:

  • einer hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit oder
  • einer erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten oder
  • einer starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder
  • einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, die es ihnen unmöglich macht, die Messung selbst vorzunehmen oder das Messergebnis abzulesen oder den Sensor zu wechseln oder die Kalibrierung durchzuführen bzw.
  • bei denen entwicklungsbedingt noch keine Fähigkeiten vorhanden sind, die Leistung(en) zu erlernen oder selbständig durchzuführen.

FGM oder rtCGM möglich

Diese Einschränkungen müssen aus der Verordnung hervorgehen. Die Verordnung kann sich auf das Flash Glucose Monitoring (FGM) oder das Real-Time Continuous Glucose Monitoring (rtCGM) beziehen und erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Verordnungsformular für die häusliche Krankenpflege Muster 12 zunächst im Freitext. Da ab dem 1. Oktober 2020 ein neues Formular vorgeschrieben ist, bleibt abzuwarten, ob dort eine entsprechende Modifikation erfolgt.

Die Durchführung der Messmethode setzt voraus, dass die eingesetzten Pflegefachkräfte in der Anwendung der Geräte geschult sind. Eine Verordnungseinschränkung für Ärzte, wie dies bei einigen Kassen für die Geräte der Fall ist, besteht nicht.

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