Corona-PandemieG-BA-Sonderregeln: Was endet, was bleibt

Zu Beginn der Corona-Pandemie hat der Gemeinsame Bundesausschuss zahlreiche Ausnahmen beschlossen. Eine Übersicht zeigt, was nochmals verlängert wurde und was nicht. Zudem kann es künftig regionale Sonderregeln für Ärzte geben.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die meisten Corona-Ausnahmen bis Ende des zweiten Quartals verlängert.

Berlin. Viele der befristeten Corona-Sonderregeln hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bis 30. Juni verlängert. Das teilte das Gremium am Donnerstag (28.5.) mit. Die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nicht darunter, hier bleibt es dabei, dass sie zum 31. Mai endet. Insbesondere der Deutsche Hausärzteverband hatte dafür gekämpft, die Telefon-AU mehrfach zu verlängern. Er forderte, die Regelung mindestens bis Ende Juni beizubehalten.

Regionale Richtlinien ermöglicht

Neu ist, dass der G-BA künftig Richtlinien regionalisieren kann. Dazu hat er ein neues Verfahren in seiner Geschäftsordnung beschlossen. Damit könne er „auf ein räumlich begrenztes Infektionsgeschehen reagieren: Wenn eine Situation es erfordert, können wir unsere Richtlinienregelungen zeitlich und regional in dem erforderlichen Maß aussetzen oder anpassen“, erklärte G-BA-Vorsitzender Prof. Josef Hecken.

Dabei orientiere man sich an der Art des Ausbruchs und Maßnahmen könnten auch punktuell, etwa auf einzelne Kliniken, begrenzt werden. Die Basis dafür bildeten die Beschränkungen, die die Behörden vor Ort festlegten.

Was gilt bis wann?

Zahlreiche Regelungen werden bis 30. Juni fortgesetzt:

  1. Ärzte dürfen Arzneimittel-Rezepte auch nach telefonischer Anamnese ausstellen und den Patienten per Post schicken.
  2. Ebenso nach telefonischer Anamnese dürfen Ärzte Folgeverordnungen von ambulanten Leistungen veranlassen und diese postalisch an Patienten schicken. Allerdings muss der Betroffene zuvor aufgrund derselben Erkrankung bereits einmal ärztlich untersucht worden sein. Das gilt für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte, Krankenfahrten sowie Heilmittel.
  3. Folgeverordnungen zur häuslichen Krankenpflege können für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn eine rechtzeitige Verlängerung wegen Corona nicht möglich war. Auch die Notwendigkeit einer längeren Dauer muss weiterhin nicht besonders begründet werden. Weiter ausgesetzt wird die Frist, dass Ärzte ein Folgeverordnung 3 Arbeitstage vor Ende des Verordnungszeitraums verschreiben müssen.
  4. Versicherte haben 10 Arbeitstage Zeit, um die Verordnung für häusliche Krankenpflege, SAPV und Soziotherapie zur Genehmigung bei ihrer Kasse einzureichen.
  5. Heilmittel-Behandlungen müssen weiter nicht innerhalb von 14/28 Tagen begonnen. Zudem bleibt die Verordnung gültig, auch wenn die Behandlung für mehr als 14 Kalendertage unterbrochen wird.
  6. Die Hilfsmittelversorgung kann auch länger als 28 Tage nach Ausstellung des Rezepts anfangen.
  7. Ohne vorherige Genehmigung der Krankenkassen sind Krankentransporte für Covid-19-Erkrankte oder Versicherte in Quarantäne möglich, wenn dies eine ambulante Behandlung erfordert, die nicht aufgeschoben werden kann. Dass es sich um einen Covid-19 oder Quarantäne-Patienten handelt, müssen Ärzte auf Muster 4 kennzeichnen.

Den Versand von Folgerezepten für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, AU, häusliche Krankenpflege, SAPV, Überweisungen sowie Verordnungen zur Krankenbeförderung können Ärzte laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung noch bis 30. Juni mit der Portopauschale 40122 EBM abrechnen. Ebenso ist in dieser Zeit hierfür in den meisten Fällen das Einlesen der Versichertenkarte weiterhin nicht nötig. Bei ausschließlichen Telefonkontakten und Folgeverordnungen und Überweisungen gilt dies nur für dem Arzt bekannte Patienten.

Darüber hinaus gilt noch bis 30. Juni, dass Ärzte von den Berichtsfristen (Unfallmeldung oder D-Arztbericht) gegenüber der Unfallversicherung abweichen können, wenn dies durch Covid-19 zu begründen ist.

Länger andauernde Ausnahmen

Einige Sonderregelungen waren zuvor bereits bis Ende September beschlossen worden, sie werden hier zur Vollständigkeit aufgeführt:

  • DMP-Schulungen sind vorübergehend nicht verpflichtend, sie können aber zum Beispiel als Videoschulung angeboten werden. Auch die ärztliche Dokumentation der Untersuchungen von DMP-Teilnehmern wurde ausgesetzt. Aber Achtung: Dies könnte sich auf das ärztliche Honorar negativ auswirken, vermutete die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
  • Für die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (U6 bis U9) können stattfinden und abgerechnet werden, auch wenn die dafür vorgeschriebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzbereiche bereits abgelaufen sind.

Bis der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite beendet, gelten die erweiterten Möglichkeiten für Klinikärzte beim Entlassmanagement. Sie dürfen für bis zu 14 Tage nach Entlassung häusliche Krankenpflege, SAPV, Soziotherapie, Heil- und Hilfsmittel verordnen und eine AU ausstellen. Vor der Corona-Pandemie war dies nur für eine Woche erlaubt. Spätestens soll diese Ausnahme laut G-BA am 31. März 2021 auslaufen.

Klarstellung zu Arznei-Austausch

Darüber hinaus hat die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ Apothekern den Austausch von Arzneimitteln erleichtert. Die Arzneiverordnung gilt vorerst bis 31. März 2021. Der G-BA stellt hierzu nun klar, dass die weitreichenden Lockerungen nicht für Rezepte gelten, auf denen Ärzte eindeutig gekennzeichnet haben, dass der Austausch ausgeschlossen ist. Ebenso sei dies untersagt, wenn es sich um ein Arzneimittel der Substitutionsausschluss-Liste (Anlage VII Teil B der AMRL) handele.

In diesen beiden Fällen müsse der Arzt entscheiden, ob das Infektionsrisiko durch einen Praxisbesuch oder die Risiken eines Austauschs in der Apotheke für den Patienten schwerer wiegen, betont der G-BA.

Diese Regelungen enden

Zum 31. Mai gelten folgende Ausnahmen nicht mehr:

  1. Telefon-AU für Patienten mit leichten oberen Atemwegsbeschwerden.
  2. Häusliche Krankenpflege kann bei Erstverordnung nicht mehr länger als 14 Tage verschrieben werden.
  3. Die Frist zur Verordnung von Krankenfahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung wird gestrichen. Zwischen 3. März und 31. Mai war es möglich, dass Ärzte Fahrten zu vorstationären Therapien für 3 Behandlungstage in einem Zeitraum von 28 Tagen vor Behandlungsstart verschreiben. Nach einer stationären Behandlung war dies für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen zulässig.

Sofern das Bundesgesundheitsministerium die G-BA-Beschlüsse nicht beanstandet, treten sie großteils zum 1. Juni in Kraft.

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