Ärzte erhalten zur Verordnung von Biosimilars zum ersten Mal Vorgaben durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an die Hand. Mitte August hat das Gremium eine neue Anlage VIIa zur Arzneimittel-Richtlinie beschlossen. Sie tritt nach Nicht-Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium in Kraft. Ziel ist es, dass Ärzte künftig – wenn medizinisch nichts dagegenspricht – die bis zu 37 Prozent günstigeren Biosimilars verschreiben statt die meist teureren Biologika (Referenzarzneimittel).
Bei Therapiebeginn sollen Ärzte wirkstoffbezogen ein preisgünstiges Produkt auswählen. Besteht ein Rabattvertrag, gelten diese Produkte als wirtschaftlich: Ärzte müssen hier laut G-BA die Kosten nicht weiter abwägen. Gibt es diesen nicht, so ist “eines der preisgünstigsten” zu wählen, bei geringen Differenzen muss dies nicht zwingend das Günstigste sein, heißt es. Wenden Patienten bereits ein Biologikum an, sollen Ärzte prüfen, ob auf ein Biosimilar umgestellt werden kann. Vorausgesetzt es bestehen keine Nebenwirkungen, Unverträglichkeiten oder eine instabile Therapiesituation. Hingegen steht eine andere Darreichungs- oder Anwendungform dem “generell” nicht im Weg, sondern ist nur je nach persönlicher Lage ein Hinderungsgrund, erklärt der G-BA.
“Für alle Biosimilars, die mit Bezug auf dasselbe Referenzarzneimittel die Zulassung erhalten haben, ist grundsätzlich eine therapeutische Vergleichbarkeit gegeben”, betont der G-BA. Auch ein mehrfacher Wechsel sei unbedenklich. Dies wurde heiß diskutiert, die Patientenvertretung im G-BA konnte aber nur durchsetzen, dass Ärzte beim Wechsel den Patienten ausführlich informieren müssen.
Mit der neuen Anlage VIIa wird der G-BA für Ärzte eine Liste mit dem Zulassungsstatus von Biologika und ihren Biosmiliars erarbeiten, an der sie sich bei der Verordnung orientieren können. Diese Liste ist nicht abschließend: Tritt ein neues Biosimilar zu einem bestehenden Referenzarzneimittel auf den Markt, so dürfen Ärzte dieses verordnen, auch wenn es noch nicht in der Anlage gelistet sein sollte. In 2022 soll der G-BA den Austausch in Apotheken regeln.