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AusnahmenDiese Corona-Regeln gelten weiter

Per Video sind nach wie vor einige Leistungen für Arztpraxen möglich. Jedoch gilt dafür auch weiterhin ein Manko.

Die wieder steigenden Infektionen mit SARS-CoV-2 haben den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und den Bewertungsausschuss (BA) zu einer Reihe von Beschlüssen veranlasst, die Praxen bei der organisatorischen Bewältigung der Pandemie helfen sollen.

Nicht unerwartet wurde die seit dem 2. Quartal geltende Ausnahme bei den Videosprechstunden verlängert. Unbeschränkt sind weiter die Fallzahl und die Leistungsmenge bei einzelnen Abrechnungspositionen. Diese Regelung gilt über den 30. September hinaus bis Ende 2020.

Es bleibt allerdings bei der Kürzung der Punktzahl bei der Versichertenpauschale, der 03040 EBM und den NäPA-Pauschalen um 20 Prozent, wenn bei einem Patienten im Quartal nur Videosprechstunden stattfinden. In diesem Fall müssen Praxisteams dies durch die Pseudonummer 88220 kennzeichnen.

Video-AU bis zu 7 Tage

Im Rahmen dieser Videosprechstunden kann ohne zeitliche Begrenzung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bis zu 7 Tage ausgestellt werden, wenn der Patient aus dem laufenden Quartal oder dem Vorquartal bekannt ist. Wurde bei einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) zuvor eine AU ausgesprochen, kann diese auch per Videokontakt unbegrenzt verlängert werden.

WICHTIG: Einer Forderung des Hausärzteverbandes, AU auch wieder per Telefon zu ermöglichen, hat der BA nicht entsprochen (Update 22.10.: Inzwischen gilt auch die Telefon-AU wieder). In diesem Zusammenhang ist aber ein aktueller Beschluss des G-BA wichtig (www.hausarzt.link/qJQhg): Dort wurde festgelegt, dass Ausnahmeregelungen kurzfristig in Kraft gesetzt werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen.

Einmalige Verlängerung möglich

Versicherte können dann auch wieder nach telefonischer Befunderhebung für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen krankgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass die Versicherten an einer Erkrankung der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik leiden.

Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine fortdauernde Krankschreibung nach telefonischer Befunderhebung kann in diesen Fällen einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen ausgestellt werden.

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