Im Artikel zur Arzneiverordnung (Hausarzt 4, S. 16) hatte sich ein Fehler eingeschlichen. Versehentlich wurde berichtet, dass einer Wiederholungsverordnung künftig ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt (APK) vorausgehen muss.
Richtig ist: Das Gesetz legt hierfür „begründete Ausnahmefälle“ fest. So ist kein direkter APK verpflichtend, insbesondere, wenn „die Person dem Arzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt“, heißt es im neuen Paragrafen 48 Arzneimittelgesetz.
Auf Nachfrage der Redaktion stellt das Bundesgesundheitsministerium dazu klar, dass „insbesondere chronisch Kranke oder Patienten auf dem Land, die dem Arzt aus vorangegangenen Kontakten hinreichend bekannt sind, eine Wiederholungsverschreibung bzw. eine Verschreibung in Fortsetzung einer Behandlung auch ohne vorherigen direkten Kontakt mit dem Arzt erhalten können. Diese Fälle stellen in der Regel begründete Ausnahmefälle im Sinne der Vorschrift dar.“ Mit der Vorschrift, dass vor der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ein direkter APK stattfinden muss, will der Gesetzgeber vor allem „Behandlungen und Diagnosen über das Telefon oder Internet“ verhindern. Er knüpft damit an das im ärztlichen Berufsrecht festgelegte Fernbehandlungsverbot an.
Wir bitten um Entschuldigung für das Versehen! Die Redaktion