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kurz + knappDrei EBM-Ziffern zur Cannabisverordnung

Rückwirkend zum 1. Oktober 2017 hat der Bewertungsausschuss drei extrabudgetäre EBM-Positionen zur Verordnung von Cannabis geschaffen (s. Tab). Seit März dürfen Ärzte Patienten mit schweren Erkrankungen Cannabis auf Kosten der GKV verschreiben, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Behandlung müssen Patienten bei ihrer Kasse beantragen, auch wenn sie während der Therapie die Verabreichung (Blüten, Extrakte, Wirkstoffe) wechseln wollen. Dafür brauchen sie jeweils eine ärztliche Stellungnahme – Ärzte können diese Leistung jetzt mit der 01626 EBM bis zu viermal im Krankheitsfall berechnen.

Spätestens ein Jahr nach Beginn der Therapie müssen Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) anonymisiert Daten zu Erkrankung und Behandlung des Patienten melden. Die Aufklärung des Patienten bekommen Ärzte mit 2,95 Euro (Nr. 01460 EBM) honoriert, die Datenübermittlung mit 9,70 Euro (Nr. 01461). Die Evaluation dauert fünf Jahre – diese beiden EBM-Ziffern können Ärzte daher nur bis zum 31. März 2022 abrechnen.

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