VerordnungPrüfung im Einzelfall: Kurzer Check bei Wiederholungsrezepten!

Rund 8.600 Rezepte sind 2019 in hausärztlichen Praxen durchschnittlich in einem Jahr über den Tresen gewandert. Gerade dieses Alltagsgeschäft trägt die Gefahr einer Einzelfallprüfung mit sich. Warum und worauf Praxen achten sollten, erklärt KV-Verordnungsspezialist Christian Nehling.

Die Versorgung von Wunden sollte immer gut dokumentiert werden - auch mit Fotos.

Mainz. „Man findet bei fast jeder Praxis im Bereich Verordnung etwas, das gefährlich werden könnte“, weiß Christian Nehling, Leiter Verordnungsmanagement bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Rheinland-Pfalz.

Wichtig ist, dass Diagnose und Dokumentation zu den Verordnungen passen. Und je spezieller die Verordnung ist (zum Beispiel bei einem Off-Label-Use), umso wichtiger ist es, die Notwendigkeit der Verordnung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren.

Für seinen Vortrag: „Vorsicht Falle – Aktuelles aus der Welt der Arzneimittel- und Heilmittelprüfungen“ beim rheinland-pfälzischen Hausärztetag am 18.11.2022 hat Nehling eine Reihe von aktuellen Praxisbeispielen im Handgepäck, die verdeutlichen sollen, was Krankenkassen häufig hellhörig werden lässt und wie sich Ärztinnen und Ärzte schützen können.

Auffällig bei den Verordnungen in Beispiel 1 ist, dass offensichtlich korrelierende Diagnosen  fehlen, erklärt Nehling. Liegen möglicherweise folgende Diagnosen vor, die die Verordnungen erklären könnten:

  • Diagnose zu Valsartan: Hypertonie?
  • Diagnose zu Tiotropium, Formoterol und Budesonid: COPD?
  • Diagnose zu Metamizol: Chronischer Schmerz?

Auch bei dem Blick auf die Diagnosen und kodierten Erkrankungen der Beispielpatientin 2 könnten Krankenkassen Fragen stellen, meint Nehling. Folgendes fällt in der Konstellation im Beispiel 2 exemplarisch auf:

  • Diagnose zu Colecalciferol: E55-Mangel? Wäre nicht auch eine freiverkäufliche Variante in Frage gekommen?
  • Diagnose zu Rivaroxaban: Schlaganfallprophylaxe bzw. Vorhofflimmern?
  • Diagnose zu Mometason: allergische Rhinitis? Wäre nicht auch eine freiverkäufliche Variante in Frage gekommen?
  • Diagnose zu Pantoprazol: Refluxösophagitis?

Passen Diagnosen und Verordnungen zusammen?

Die Praxisbeispiele zeigen: Ärztinnen und Ärzte sollten immer wieder darauf achten: “Wurden alle Diagnosen eingetragen? Wurde richtig kodiert?”, erklärt Nehling. Schließlich bedeuten die Kodierungen oft auch sehr viel Geld für die Kassen, denen hohe Beiträge verloren gehen können, wenn gar nicht oder unsauber kodiert wurde.

Nehlings Tipp: Auch das Praxisteam sollte angehalten werden, Wiederholungsrezepte nicht einfach zu drucken, sondern in die Akte zu schauen: Wurde die Diagnose eingetragen und kodiert?

Denn ansonsten zieht sich der Fehler über mehrere Quartale fort und summiert sich zu einem Betrag, der für die Krankenkassen möglicherweise nicht mehr akzeptabel ist.

Weitere aktuelle Stolpersteine

Ansonsten stellen Krankenkassen aktuell immer wieder Anträge zu folgenden Arzneien/Verbandmitteln, warnt Nehling. Als gefährlich dabei entpuppt sich immer wieder der Off-Label-Use:

  • Rotigotin-Pflaster, Rifaximin, Testosteron, Lidocain-Pflaster – wegen Off-Label-Use
  • Neuroleptika (Olanzapin, Quetiapin), Pantoprazol/Omeprazol, Stimulantien (Methylphenidat, Dexamefetamin), Tramadol – Off-Label-Use,
  • Pregabalin, Sedativa/Hypnotika: Arzneimittelmissbrauch, Off-Label-Use, Überschreitung der Höchstdosis,
  • Scopolamin-Pflaster – Arzneimittel-Richtlinie (Verordnungsausschluss bei Reiseübelkeit) etc.

Auch Wundversorgung im Fokus

Auch diverse Verbandmittel, vor allen Dingen silberhaltige Wundauflagen, Wundfolien und Schaumstoffverbände nehmen Kassen zum Anlass, um Prüfanträge zu stellen, weiß Verordnungsspezialist Nehling.

Begründet werden die Überprüfungen mit dem Verdacht auf eine unwirtschaftliche Verordnungsweise, zu große Wundauflagen, eine fehlende Wunddokumentation oder lange Verordnungszeiträume. Das Verordnungsbeispiel 3 zeigt, welche hohen Kosten Wundauflagen verursachen können.

Auch hier stellen sich Fragen zu den Verordnungen des Beispielpatienten 3 und beispielhaft fehlenden Diagnosen:

  • Diagnose zu Apixaban: Schlaganfallprophylaxe bzw. Vorhofflimmern?
  • Diagnose zu Quetiapin: Schizophrenie bzw. bipolare Störung?
  • Diagnose zu Lacosamid: Epilepsie?
  • Diagnose zu Wundauflagen: Dekubitus, Wunde?

Die Preise der Verbandmittel sind oft für Ärztinnen und Ärzte nicht erkennbar. Über den folgenden Link hat die AOK Preislisten für Verbandmittel einiger Bundesländer zusammengestellt und gibt Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise: AOK Preisliste

Nehlings Tipp: „Bitte achten Sie darauf, plausibel zu verordnen.“ Dazu gehört, dass die Mengen, Packungsgrößen, Auflagenkategorie und -größe, Liegedauer beachtet werden und nachvollziehbar sind.

Chronische Wunden sollten unbedingt ausführlich dokumentiert werden. Die Anzahl und Größe der Wunden sollten in der Patientenakte schriftlich festgehalten werden. Ebenso nicht fehlen sollte eine mögliche ICD-10-Kodierung und Fotos der Wunde.

Um zu sparen, größere Wundauflagen verordnen?

„Ich verordne immer große Wundauflagen, die dann klein geschnitten werden sollen. So ist es in der Summe für die Kassen günstiger. Könnte mir eine Krankenkasse daraus einen Strick drehen?“, fragt eine Ärztin aus dem Publikum.

Nehling rät dazu, die Formalitäten der Fachinformation zum Zerschneiden einzuhalten und ggf. die passende Größe der Wundauflage zu verschreiben.

Das gilt auch zum Beispiel bei einer psychisch auffälligen Patientin, die laut einer anderen Ärztin ständig ihren Verband wechselt, obwohl dies nicht angezeigt ist. Die Begründung, dass die Patientin schuld am hohen Verbrauch ist, „wird Sie ohne das Berücksichtigen von Alternativen voraussichtlich nicht retten“, warnt Nehling.

Auch MDK checkt auf Plausibilität

In diesem Zusammenhang weist Nehling darauf hin: Silberhaltige Wundauflagen gehören in RLP nicht in den Sprechstundenbedarf. Wichtig sei in jedem Fall, dass die Dokumentation nachvollziehbar ist. Teilweise schaut sich auch der Medizinische Dienst der Kassen (MDK) die Daten zur Wundversorgung/zu Verbänden auf Wunsch der Krankenkassen an und checkt das Ganze auf Plausibilität. Das gilt auch für Verordnungen, die beispielsweise vom Altenheim angefordert werden.

Bei Cannabis noch sorgfältiger dokumentieren!

Sehr viele Prüfungen, warnt Nehling, betreffen derzeit auch die Verordnung von Cannabis. Im ersten Quartal 2022 wurden in Rheinland-Pfalz dazu Verordnungen getätigt, die Kosten von gut 1,93 Millionen Euro bedeuteten. 1.365 Verordnungen (rund 0,9 Millionen Euro) betraf die Verordnung von Cannabisblüten.

2.463 Mal (rund 0,76 Millionen Euro) wurden cannabinoidhaltige Stoffe oder Fertigarzneimittel verschrieben. Bei Verordnung von Cannabis, so Nehlings dringende Empfehlung, sollten Ärztinnen und Ärzte noch mehr Zeit und Sorgfalt auf eine gute Dokumentation legen, als sowieso schon üblich.

Quelle: Anzahl Verordnungen 2019 in Hausarztpraxen

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.