Auf Rezepten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müssen Ärzte seit 1. November die Dosierung angeben oder kennzeichnen, dass sie dem Patienten einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben haben. Daran erinnert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
Ausgenommen seien Verordnungen, die unmittelbar an Ärzte abgegeben werden, zum Beispiel für den Sprechstundenbedarf. Aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit werde eine Dosierungsanweisung auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel empfohlen.
Wichtig: Der Aufdruck (zum Beispiel “0-0-1”) erfolgt softwaregestützt hinter dem verordneten Produkt am Ende der Verordnungszeile. In der Verordnungssoftware ist dies laut KBV bereits zum 1. Oktober umgesetzt worden.
Die Kennzeichnung, dass ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, erfolgt über das Kürzel “Dj” ebenfalls am Ende der Verordnungszeile. Bei Betäubungsmitteln erfolgt in diesem Fall weiterhin die übliche Angabe “gemäß schriftlicher Anweisung” anstatt des Kürzels “Dj”.
Fallbeispiel Ramipril:
- Angabe der Dosierung für 1x täglich abends: Ramipril – xyz-Pharma 2,5 mg 20 Tbl. N1 PZN01234567 “0-0-1”
- Angabe zu Medikationsplan oder schriftlicher Dosierungsanweisung: Ramipril – xyz-Pharma 2,5 mg 20 Tbl. N1 PZN01234567 “Dj”
Quelle: KBV