Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will die Aufsicht über den Arzneimittelmarkt verschärfen. Werden Qualitätsmängel oder Fälschungen bei Medikamenten vermutet, sollen die Bundesbehörden, insbesondere das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul Ehrlich Institut (PEI), härter durchgreifen können. Das geht aus dem Entwurf für das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) hervor, dem das Bundeskabinett Ende Januar zugestimmt hat. Nach derzeitigem Plan soll es Mitte 2019 in Kraft treten. Der Bundesrat muss nicht zustimmen. Im Gesetz finden sich auch Maßnahmen, die sich direkt auf Ärzte in der Praxis auswirken werden:
Regeln für E-Rezept sollen 2020 stehen
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband sollen bis Anfang 2020 festlegen, was eine elektronische Verordnung voraussetzt. Der Gesetzentwurf nennt eine “qualifizierte elektronische Signatur”.
Gibt es endlich Klarheit bei Wundauflagen?
Mit der Arzneireform will Spahn auch den Disput mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) um die Versorgung mit Verbandmitteln klären. In Paragraf 31 Abs. 1a S. 2 SGB V will der Gesetzgeber dazu die Definition von Verbandmitteln verfeinern: “Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend oder antimikrobiell ist.”
Der G-BA muss voraussichtlich bis Mitte 2020 seine Vorgaben nochmals überarbeiten. Für Ärzte soll dann eine Übergangsphase bis Mitte 2021 gelten: Bis dahin können sie noch wie bisher Verbandmittel verschreiben und auf Kasse abrechnen, wenn diese Leistung vor dem 11. April 2017 bereits erbracht wurde.
Verordnungsquoten für Biosimilars
Zum Einsatz von Biosimilars sollen Kassenärztliche Vereinigungen (KV) und Krankenkassen auf Landesebene künftig Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele vereinbaren, heißt es im Gesetzentwurf. Der G-BA soll bis etwa Mitte 2020 eine Richtlinie zur Austauschbarkeit von Biosimilars erarbeiten, die festlegt, welche Biologika gegen Biosimilars ausgetauscht werden können,
Cannabis-Folgerezepte werden einfacher
Hat die Kasse einmal die Cannabis-Therapie für einen Patienten genehmigt, so müssen diese künftig nicht erneut die Zustimmung einholen, wenn der Arzt zum Beispiel die Dosierung der Blütensorte oder des Extrakts wechseln möchte. Zudem werden die Bearbeitungsfristen angeglichen: Erfolgt der Antrag auf Cannabistherapie im Anschluss an eine stationäre Behandlung, sollen auch hier die Kassen künftig innerhalb von drei Tagen über den Antrag entscheiden müssen.