Am Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz scheiden sich die Geister: Linke Politiker kritisieren es als Geschenk an die Pharmalobby, die Verbände der Industrie sehen positive wie negative Veränderungen. Im Bundestag erntete das Gesetz bis auf wenige Details nur Lob von den Regierungsparteien, als es Mitte März verabschiedet wurde. Noch im April soll es weitestgehend in Kraft treten. Die wichtigsten Neuerungen für Ärzte:
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Die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung von Arzneien sollen in die Praxissoftware eingebaut werden. So sollen Ärzte die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über (k)einen Zusatznutzen rascher bei der Verordnung berücksichtigen. Der G-BA muss dazu eine maschinenlesbare Fassung der Ergebnisse erstellen.
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Gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt, weil die Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wurden, ist ein Abschlag auf den Erstattungsbetrag zu vereinbaren. In Einzelfällen kann der Erstattungsbetrag höher liegen als die "wirtschaftlichste Vergleichstherapie", wenn der Zusatznutzen nicht belegt ist, es sich aber um eine "wichtige Therapieoption" für den Patienten handelt.
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Der Bewertungsausschuss wird prüfen, in welchem Umfang Diagnostika eingesetzt werden können, um Antibiotika zielgenauer anzuwenden. Der EBM soll dann entsprechend angepasst werden. Künftig soll auch die Resistenzlage von Antibiotika einbezogen werden, wenn für ein Antibiotikum eine Festgruppe gebildet oder der Zusatznutzen bewertet wird.
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Bei der Bildung von Festbetragsgruppen sollen kindgerechte Darreichungsformen (wie Säfte) berücksichtigt werden. Zudem werden nicht verschreibungspflichtige Arzneien, die nur für Kinder und Jugendliche erstattungsfähig sind, von der Nutzenbewertung ausgeschlossen.
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Keine Rabattverträge für Impfstoffe mehr
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Maßnahmen gegen Lieferengpässe: Pharmaunternehmen müssen Kliniken informieren, sobald ihnen Lieferengpässe bekannt werden. Klinikapotheken können Importarzneien (begrenzt) auf Vorrat bestellen, um die aktuelle Versorgung der Patienten zu sichern. Auf Anforderung müssen Hersteller die zuständigen Bundesbehörden über Absatzmenge und Verschreibungsvolumen informieren.
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Kassen und Hersteller können Rabattverträge für Zytostatika verhandeln; für Apotheken gilt dies nicht mehr.
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Das Preismoratorium für Arzneien ohne Preisregulierung wird bis Ende 2022 verlängert. Ab 2018 werden jährlich die Preise gemäß der Inflationsrate angepasst.
Kurz vor Schluss hat der Bundestag die geplante Umsatzschwelle gekippt. Demnach sollte der Erstattungsbetrag rückwirkend gelten, sobald ein Medikament im ersten Jahr nach Markteinführung 250 Millionen Euro Umsatz erreicht hat. Diese Grenze knacken bisher nur sehr wenige Präparate. Ebenso wird der Erstattungsbetrag, den Kassen und Hersteller verhandeln, weiter veröffentlicht – die geplante Vertraulichkeit wurde aus dem Gesetz gestrichen.