Berlin. Auch im dritten Coronajahr bleibt die Maskenpflicht in Teilen erhalten. Im Fernverkehr der Bahn muss ab 1. Oktober eine FFP2-Maske getragen werden, eine einfache Maske soll nicht mehr genügen. Im Nahverkehr sollen die Länder regeln, ob und welche Maske verpflichtend sein soll.
Am Donnerstag (8.9.) hat der Gesetzentwurf „zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ den Bundestag gegen die Stimmen der Opposition passiert. Nun muss nur noch der Bundesrat zustimmen.
Im ersten Aufschlag des Gesetzentwurfs war zunächst vorgesehen, dass auch eine Maskenpflicht im Flugverkehr bestehen soll – dies wurde allerdings auf Betreiben der FDP vor wenigen Tagen gestrichen. Dies hat bereits zu heftigen Diskussionen geführt, für viele ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar.
Maske plus Test in Heimen und Kliniken
„Das Hin und Her um die Maskenpflicht in Bus, Bahn und Flugzeugen zeigt vor allem, dass die politisch Verantwortlichen sich immer mehr in kleinteiligen Debatten verlieren, statt die wirklich relevanten Themen anzupacken”, erklärt Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes. Die aktuell dringlichsten Fragen seien, wie die stockende Impfkampagne wieder angekurbelt werden könne und wie es gelinge, endlich für eine belastbare Datenbasis zur Bewertung der Corona-Lage zu sorgen, so Weigeldt weiter.
Besucher von Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen müssen nach den neuen Regeln nicht nur eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen, sondern auch einen negativen Test auf Corona vorzeigen.
Auch Patientinnen und Patienten, die Arzt-, Zahnarzt- oder psychotherapeutische Praxen betreten, müssen verpflichtend eine Atemschutzmaske (FFP2 Maske oder vergleichbar) tragen. Das ist im Infektionsschutzgesetz im Paragrafen 28b Absatz 5 verankert und wird – sofern der Bundesrat noch zustimmt – am 1. Oktober inkraft treten.
Sache der Länder: Maskenpflicht und Ausnahmen
Über die allgemeinen, bundesweit gültigen Schutzmaßnahmen hinaus können die Länder weitergehende Maßnahmen beschließen. Dazu gehört beispielsweise eine Maskenpflicht in Innenräumen oder auch im Außenbereich. Je nachdem auch mit Befreiung durch einen Schnelltest.
Im Ermessen der Länder liegt es, ob sie eine Befreiung von der Maskenpflicht mit dem Impf- oder Genesenenstatus verknüpfen. Das heißt, im Endeffekt wird es dann auch wieder wichtig werden, über welchen Impf-/Genesenenstatus die jeweilige Person verfügt und/oder ein negativer, aktueller Test nachgewiesen werden kann.
Impfstatus: Strengere Regeln ab 1. Oktober
Die Regeln zum Impf- und Genesenenstatus sind im Paragrafen 22a Infektionsschutzgesetz hinterlegt. Bis zum 30. September liegt ein vollständiger Impfschutz vor, wenn mindestens zwei Einzelimpfungen erfolgt sind.
Anstelle der ersten oder zweiten Impfung kann auch eine durchgemachte Coronainfektion treten. Diese muss durch einen Nukleinsäurenachweis (also meist PCR-Test) belegt sein und die Testung zum Nachweis muss mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen. Alternativ sind Antikörpertests zulässig, sofern die Einzelimpfung danach stattgefunden hat.
Ab dem 1. Oktober gilt jemand nur als vollständig geimpft, wenn zwei Einzelimpfungen nachgewiesen werden können und eine dritte Impfung drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgt ist. An die Stelle der dritten Impfung kann auch eine überstandene Coronainfektion treten, die nachweisbar sein muss.
Folgende Nachweise zählen:
- Antikörpertest, der zu einer Zeit erfolgte, in der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus erhalten hatte.
- PCR-Test (oder weitere Labormethoden mittels Nukleinsäurenachweis) zu einer Zeit, in der die betroffene Person noch keine zweite Einzelimpfung gegen das Coronavirus erhalten hatte.
- Coronainfektion nach zwei Einzelimpfungen, die mittels PCR-Test (oder weitere Labormethoden mittels Nukleinsäurenachweis) nachgewiesen wird. Nach dem Tag, an dem der PCR-Test durchgeführt wurde, müssen noch weitere 28 Tage vergangen sein. Erst dann gilt der Genesenenstatus für weitere 62 Tage.
Die im Infektionsschutzgesetz verankerten Corona-Maßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023.
Der Artikel wurde am 8.9.2022 um 15:30 Uhr aktualisiert