Neue Testverordnung ab 2.12.9 statt 7 Euro pro Antigen-Test

Nach nur sechs Wochen wird die Corona-Testverordnung abermals angepasst. Antigen-Tests soll damit mehr Gewicht zukommen. Passend dazu wird die Sachkostenerstattung angehoben. 4 Szenarien, die in Hausarztpraxen jetzt an Bedeutung gewinnen könnten – inklusive neue Praxishilfen.

Abstrich: Die Sachkosten für Antigen-Tests werden künftig bis zu neun Euro erstattet.

Berlin. Die Sachkostenpauschale für Point of Care (PoC)-Antigentests, die Hausärztinnen und Hausärzte etwa für die Testung ihres eigenen Teams anschaffen können, wird „entsprechend der Marktlage“ auf maximal neun Euro angehoben – statt bisher sieben Euro. Das sieht die abermals überarbeitete nationale Testverordnung (Stand 30. November) vor, die am Mittwoch (2. Dezember) in Kraft tritt. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium, nachdem der Redaktion von „Der Hausarzt“ bereits ein entsprechender Entwurf der neuen Verordnung vorgelegen hatte.

Wichtig: An den sonstigen labordiagnostischen Erstattungssätzen ändert sich nichts. Sprich: Bei Testungen ihres eigenen Teams können Hausärzte den Abstrich selbst nicht abrechnen; bei „externen“ Antigen-Tests werden 15 Euro gezahlt.

Auch darüber hinaus zeigt sich sowohl im jüngsten Bund-Länder-Beschluss als auch in der abermals überarbeiteten Testverordnung, dass die Bundesregierung große Hoffnung auf Antigen-Tests setzt. „Die neuen, hoch-qualitativen Antigen-Tests für das Coronavirus SARS-CoV-2 können eine wichtige Ergänzung der diagnostischen Optionen bieten“, heißt es im Verordnungsentwurf. Laut Beschluss von Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und den Länderchefs vom Mittwoch (25.11.) soll unter anderem die Zahl der in Alten- und Pflegeheimen durchgeführten Tests steigen (s. Szenario 2).

Schwierigkeiten im Praxisalltag

Hausärztinnen und Hausärzte weisen gegenüber “Der Hausarzt” jedoch auf Probleme im Praxisalltag hin. So seien Tests mitunter nicht verfügbar. Heimträger verzichteten aus Unsicherheit oder Sorge vor Konsequenzen bei positiven Ergebnissen auf regelmäßige Testungen.

Auch eine aktuell noch laufende Umfrage des Bayerischen Hausärzteverbands unterstreicht dieses gemischte Bild: “Für die einen sind Antigen-Tests eine sinnvolle Ergänzung, die anderen empfinden sie als nicht zielführend, zu teuer oder sie bemängeln die Verfügbarkeit”, heißt es im aktuellen Rundbrief nach der Rückmeldung von rund 600 Ärzten. Die Teilnahme ist weiterhin möglich. 

Neue Praxishilfe zur Delegationsstrategie

Die überarbeitete Testverordnung könnte sich in verschiedenen Szenarien in Hausarztpraxen niederschlagen. Über allen steht dauerhaft die engmaschige Betreuung gerade der Hochrisiko-Patienten. Da derzeit auch der Anteil der Coronafälle unter den hausärztlichen Patienten zunimmt, wird es wichtiger, Risikopersonen nicht aus dem Blick zu verlieren.

Hierfür haben das Institut für hausärztliche Fortbildung im Deutschen Hausärzteverband (IHF) und “Der Hausarzt” eine Vorlage erarbeitet. Diese schlägt je nach Risiko des Patienten eine engmaschigere oder lockerere Betreuung durch MFA und Arzt vor. Die Praxishilfe “Delegationsstrategie” kann wie immer unter www.hausarzt.digital/covid19 heruntergeladen werden.

Szenario 1: Testung von Praxisteams

Eine Frage, die Hausärztinnen und Hausärzte vor der regelmäßigen Testung ihrer Teams abwägen müssen, ist jene der Kosten. Weil die Sachkosten bislang nur bis zu sieben Euro erstattet wurden und viele Tests auf dem Markt zumindest leicht darüber lagen, war das Team-Screening bislang in der Regel ein Minusgeschäft. Diese Lücke wird nun schmäler.

Der Kreis der Gesundheitseinrichtungen, in denen asymptomatische Mitarbeiter präventiv zu Lasten der GKV getestet werden können, soll mit der neuen Testverordnung um Tageskliniken und Rettungsdienste erweitert werden. Zusätzlich wären zur Leistungserbringung und Abrechnung ab Dezember alle Arztpraxen zugelassen – also anders als bisher auch reine Privatpraxen. Zum Zweck der Testung von eigenem Personal mittels PoC-Antigen-Tests wären dann auch die Zahnarztpraxen sowie die Rettungsdienste zur Leistungserbringung und Abrechnung berechtigt.

Folge in der Praxis: In einigen Fällen haben Hausarztpraxen zuletzt die Testung von benachbarten Privat- oder Zahnarztpraxen übernommen. Dies dürfte mit der Ausweitung künftig nicht mehr gefragt sein. Fragen rund um die Testung des eigenen Praxisteams hat “Der Hausarzt” mit dem IHF in einer Checkliste zusammengestellt – diese wurde bereits um die voraussichtlich neuen Regelungen ergänzt.

Szenario 2: Antigen-Tests in Alten-und Pflegeheimen

Ab 2. Dezember sollen in Alten- und Pflegeheimen je Bewohner 30 Schnelltests pro Monat möglich sein, wie aus der Testverordnung hervorgeht. Einen entsprechenden Beschluss hatten am Mittwoch (25.11.) Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten der Länder gefasst. Je nach Verfügbarkeit solle dieser Anspruch dann schrittweise erhöht werden. In Pflegeheimen sind bisher bis zu 20 Tests pro Monat und Bewohner möglich.

Folge in der Praxis: Der Bedarf an Schulungen könnte steigen. Vergütet werden diese weiterhin mit 70 Euro. Darüber hinaus kann es sein, dass Hausärztinnen und Hausärzte auch beratend bei der Erstellung der Testkonzepte angefragt werden. Denn: Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime müssen im Gegensatz zu Arztpraxen individuelle Testkonzepte erstellen. Dann legt das Gesundheitsamt fest, wie viele Tests gekauft und auf Kassenkosten finanziert werden können.

Szenario 3: Testung nach Corona-Warn-App

In der überarbeiteten Testverordnung erfolgt eine Klarstellung, dass Personen, die sich infolge einer App-Warnung auf Kasse testen lassen wollen, keine gesonderte Feststellung ihrer Eigenschaft als „Kontaktpersonen“ durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beibringen müssen.

Zum Hintergrund: Bisher gelten Personen, die eine App-Warnung erhalten haben, zwar als „Kontaktpersonen“. Allerdings ließ und lässt sich aus der Tatsache, dass die App eine Warnung abgesetzt hat, noch kein Testanspruch ableiten. Der besteht bis dato erst, sobald ein Arzt oder der ÖGD die Feststellung treffen, dass jemand Kontaktperson ist, oder aber eine Überweisung durch den ÖGD vorliegt.

In Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 1 der neuen Verordnungsversion heißt es nun unmissverständlich, dass der Test-Anspruch immer dann besteht, wenn die zu testende Person von einem behandelnden Arzt eines Corona-Infizierten oder vom ÖGD „als Kontaktperson festgestellt wurde oder die zu testende Person in den letzten zehn Tagen durch die ‚Corona-Warn-App‘ des RKI eine Warnung erhalten hat“.

Folge in der Praxis: Berichtet eine Patientin oder ein Patient von einem Alarm der Corona-Warn-App, so ist dies ausreichend für eine Testung auf das Coronavirus als Kassenleistung. Gerade bei Menschen mit hohem Risiko sollte dabei eine engmaschige Betreuung bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Erwägung gezogen werden. “Der Hausarzt” und IHF haben hierfür die neue Praxishilfe “Delegationsstrategie” entwickelt. 

Szenario 4: Anfragen von Reiserückkehrern

Testungen asymptomatischer Reiserückkehrer aus Ländern, die das Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiete eingestuft hat, werden ab 16. Dezember nicht mehr erstattet.

Folge in der Praxis: Patientinnen und Patienten, die dies aufgrund der medialen Berichterstattung möglicherweise anders “abgespeichert” haben, gilt es aufzuklären. “Der Hausarzt” hat die Patienteninfo zum Reisen in der Corona-Pandemie dafür aktualisiert. Praxen können diese Tests aber als individuelle Gesundheitsleistung anbieten und entsprechend nach GOÄ abrechnen.

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