Halten sich Praxisinhaber nicht an die Vorgaben zum Arbeitsschutz, müssen sie bei einem Unfall damit rechnen, mit hohen Summen zu haften. Das verdeutlicht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LAG). Es sprach der betroffenen MFA 150.000 Euro Schmerzensgeld zu. Was war passiert?
Obwohl die TRBA 250 seit 2006 den Einsatz von Sicherheitskanülen vorschreibt, hatten der Praxisinhaber und seine beiden MFA sich darauf geeinigt, die bisherigen Nadeln und ein Recappinggefäß weiter zu benutzen. Die Klägerin absolvierte ihren ersten Arbeitstag als MFA in der Praxis und sollte einem Patienten mit Hepatitis C Blut abnehmen. Sie habe nach einer Sicherheitskanüle gefragt und darauf hingewiesen, dass sie bisher nicht mit Recappinggefäßen gearbeitet habe, sagte sie. Der Arzt habe geantwortet, sie könne Handschuhe anziehen. Nach der Blutabnahme stach sich die Klägerin beim Verschließen der Kappe mit der Nadel. Dadurch erkrankte sie an Hepatitis C, was unter anderem mit Interferon behandelt wurde. Infolgedessen leidet sie nun an rheumatoider Arthritis, Bewegungseinschränkungen, starken Gelenk- und Kopfschmerzen sowie schwerer Traurigkeit bis zur Depression, wie ein Gutachten feststellte. Sie wird unter anderem mit Methotrexat behandelt, weswegen sie keine Kinder bekommen könne. Der beklagte Arzt argumentierte, die MFA sei mit Schuld, da sie beim Recapping nicht sorgfältig genug vorgegangen sei.
„Als Arbeitgeber oblag es ihm, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsmittel, die er der Klägerin zur Verfügung stellte, den Unfallverhütungsbestimmungen entsprachen“, stellten die Richter klar. Der Arzt habe gegen die Schutzvorschriften verstoßen und habe mit „bedingtem Vorsatz“ gehandelt, da er aufgrund einiger Umstände nicht auf einen glücklichen Ausgang vertrauen konnte. Die Sicherheitskanülen hätte er gemäß der TRBA 250 auch ohne Verlangen der Klägerin bereitstellen müssen. Zwar habe die Unfallversicherung die Infektion als Arbeitsunfall anerkannt. Da der Praxisinhaber aber seine Pflichten vorsätzlich verletzt habe, greife das gesetzliche Haftungsprivileg für Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen (Paragraf 104 SGB VII) nicht, so die Richter.
Quelle: LAG Nürnberg, Az. 7 Sa 231/16